Fettschürzen-OP eingeschränkt absetzbar
26.09.2008, 11:17 Uhr
Kosten für die operative Entfernung einer sogenannten Fettschürze können nur dann bei der Steuer abgesetzt werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Außerdem muss zum Nachweis schon vor dem Eingriff ein entsprechendes Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes eingeholt und dann mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg in einem Fall entschieden, auf den die Fachzeitschrift "Neue Wirtschaftsbriefe" (NWB) hinweist.
Einholung fachlichen Rats zumutbar
Solche Operationen einer überlappenden Bauchfalte würden häufig auch aus kosmetischen Gründen durchgeführt, heißt es zur Erklärung. Nach der Entscheidung der Richter sei es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, noch vor der Durchführung des Eingriffs fachlichen Rat einzuholen. Dabei erfahre er, unter welchen Voraussetzungen die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Medizinisch notwendige Gesundheitsausgaben können in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden.
Stand: 25. September 2008