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Halter eines geparkten Autos haftet nicht für Feuerschäden

16.02.2010, 12:04 Uhr

Der Halter eines geparkten Autos haftet nicht, wenn sein Wagen in Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die in München erscheinende Fachzeitschrift "Recht und Schaden" (Heft 5/2008) berichtet. In einem solchen Fall sei der Schaden nicht "beim Betrieb" des Fahrzeugs entstanden, denn der Wagen habe sich nicht mit laufendem Motor bewegt, entschieden die Richter (Az.: VI ZR 210/06). Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Das Gericht hob eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage eines Lastwagen-Eigentümers ab. Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennender Wagen auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall aber keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn treffe weder ein persönliches Verschulden noch habe - anders als bei einem fahrenden Wagen - eine "typische Betriebsgefahr" des Autos vorgelegen.


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