28.10.2011, 17:03 Uhr | dpa
Wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht, darf abgemahnt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Wir erläutern Ihnen das Urteil und wann Sie mit einer gelben Karte vom Chef rechnen müssen.
Nach Auffassung der Mainzer Richter ist es unerheblich, ob die darin liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant ist. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit den Kollegen umzugehen (Az.: 3 Sa 150/11). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz (Az.: 2 Ca 1043/10) auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab. Der Mitarbeiter war seit 2003 im Unternehmen tätig.
Der Mann hatte verlangt, dass mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt werden sollten. Diese hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hatte. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Als unerheblich wertete das Gericht, dass zwischen den Beteiligten eine "angespannte Situation" bestand.
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Generell kommen Abmahnungen nur infrage, wenn es um ein Fehlverhalten geht, für das der Arbeitnehmer tatsächlich die Schuld trägt. Außerdem muss das Fehlverhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Abmahnungen sollen, wie der Name schon sagt, eine Mahnfunktion haben. "Sie sind ein Schuss vor den Bug", erläutert Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. "Wenn ein Verhalten den Arbeitsvertrag gefährdet, muss der Betreffende gewarnt werden", ergänzt Helmut Platow, Arbeitsrechtler bei der Gewerkschaft Ver.di in Berlin. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erst zu mahnen und nicht gleich zu kündigen.
Dabei sind die Gründe für eine Abmahnung vielfältig. Abmahnen kann der Chef zum Beispiel bei Verspätungen, wenn Mitarbeiter Anweisungen nicht befolgen, bei der Arbeit bummeln oder der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheiten nicht nachkommen, betonen die Experten des Arbeitsrechtportals hensche.
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Nur bei Vorfällen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind Abmahnungen keine Pflicht - beispielsweise, wenn der Kassierer in einer Bank ein Bündel Geldscheine mitgehen lässt. "Ansonsten gilt, dass nach Paragraf 314 BGB zunächst eine Abmahnung notwendig ist, bevor gekündigt werden kann", betont Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht der Uni Bonn.
Aber wie sieht eine Abmahnung aus? "Im Gesetz ist das nicht geregelt", sagt Platow. Allerdings liefert die Rechtsprechung Richtlinien. Der Arbeitgeber muss Thüsing zufolge genau sagen, was ihn stört und was abgestellt werden soll. Allgemeine Kritik im Stil von "Du bist unzuverlässig" reiche nicht aus. Die Vorwürfe sollten präzise formuliert sein.
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"Wenn es ums Zuspätkommen geht, werden am besten Daten und Uhrzeiten genannt", rät Eckert. Und es sollte auch besser nicht gleich wegen aller möglichen Kritikpunkte in einem Zug abgemahnt werden. Das ist nicht nur für den Arbeitnehmer möglicherweise irritierend, sondern kann auch ein arbeitsrechtliches Risiko sein. Stimmt ein einzelner Vorwurf nicht, ist laut Eckert die ganze Abmahnung ungültig.
Mündliche Abmahnungen sind zulässig. Arbeitgeber seien aber gut beraten, sie schriftlich zu formulieren, sagt Eckert. Eine mündliche Abmahnung und vor allem ihr Inhalt ließen sich nur schwer durch Zeugen beweisen. Andernfalls steht Aussage gegen Aussage. "Das ist ein Unterschied zur Kündigung, die immer schriftlich sein muss", erklärt Thüsing. Von schriftlichen Abmahnungen bekommt der Arbeitnehmer das Original, eine Kopie geht in die Personalakte.
Quelle: dpa
Nobody schrieb:
am 2. Januar 2012 um 15:39:53
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@Yeti65
An Ihnen sieht man mal wieder, was Chefs heutzutage sind. Nämlich nur geldgeile Möchtegern-Experten. Und die Abteilung, mit der sie
Rücvksprache genommen haben, sind Sie selbst, was? Der Fall, den Sie schildern ist pure Schikane. Ich kenne mehrere Leute, die sich durch sowas mit dem Chef angelegt haben und rausgeflogen sind, weil der Chef nicht im stande war, das im ruhigen zu regeln. Schämen Sie sich, Yeti65.
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Trucker schrieb:
am 18. November 2011 um 19:34:54
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Abmahnung
In Deutschland kriegt derjenige Recht,der am lautesten Schreit,oder am besten bezahlt! Wer keins von beiden kann,muß still sein
und Dreck fressen! Basta!
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hnc schrieb:
am 18. November 2011 um 18:15:31
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Umgangsformen
Vielleicht bin ich altmodisch und vielleicht auch naiv, aber ich erwarte im Arbeitsverhältnis vernünftige Umgangsformen. Das
bedeutet auch, dass man im Zweifelsfall mal Sachen gesagt kriegt, die einem nicht passen, aber das sollte in vernuenftigem Ton geschehen, sowohl vom Chef als auch vom Arbeitnehmer. Wenn man sich im Ton vergreift, also nicht benehmen kann, ist das fuer mich absolut ein Grund, formell daran erinnert zu werden oder bei Wiederholung das Arbeitsverhältnis zu beenden.
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