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"Emmely"-Urteil: Freibrief für Bagatellkdelikte?

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Freibrief für Bagatellkdelikte?

11.06.2010, 09:24 Uhr | t-online.de/business

Fall "Emmely": Kündigung wegen 1,30 Euro Pfandbon nicht rechtens. (Foto: dpa)

Fall "Emmely": Kündigung wegen 1,30 Euro Pfandbon nicht rechtens. (Foto: dpa)

Kinderbett aus dem Müll, übriggebliebene Maultaschen aus dem Altenheim - und jetzt "Emmely" und ihre Pfandbons. Anscheinend ringen sich die Gerichte doch immer wieder dazu durch, bei Bagatelldelikten Milde walten zu lassen. Ist das jetzt gleich ein Freibrief für Arbeitnehmer, doch hin und wieder mal was im Job mitgehen zu lassen? Wir erklären Ihnen, was das Urteil (Az: 2 AZR 5341/09) für Sie und Ihren den Arbeitsalltag bedeutet.

Einzelfall ist entscheidend

Von wegen Freibrief: Denn die obersten Arbeitsrichter sagten auch, dass sie von der bisherigen, strikten Gangart im Arbeitsrecht bei Bagatelldelikten nicht abweichen. "Das BAG hat ganz klar gesagt, dass es keine Bagatellgrenze geben wird", erklärt Wiebke Kiene, Arbeitsrechtlerin in der Kanzlei Brüggehagen und Kramer in Hannover, gegenüber t-online.de/business. Über jede Kündigung sei im Einzelfall zu entscheiden. "Damit halten die Richter an der bisherigen Rechtssprechung fest. Das Urteil bringt keine gravierende Änderung", bestätigt auch Kati Kunze von der Kanzlei Steinkühler in Berlin.

Fall "Emmely" - Das sagen die Leser von t-online.de

Interessensabwägung statt sofortiger Kündigung

Auch nach dem neuesten BAG-Urteil müsse von den Richtern im ersten Schritt geprüft werden, ob es sich bei dem Vergehen um eine Vertragspflichtverletzung handle. Das sei bei "Emmely" ganz klar der Fall gewesen. In einem zweiten Schritt müssten die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Und genau das brachte für Barbara E., bekannt als "Emmely", die Wendung.

Abmahnung ausreichend

Ihr wurde zu Gute gehalten, dass sie in ihrer äußerst langen Betriebszugehörigkeit ein hohes Maß an Vertrauen erworben habe, das durch ein einmaliges Fehlverhalten nicht "vollständig zerstört" werden könne. Auch sei der Schaden für die Supermarktkette Kaiser's vergleichsweise gering gewesen. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Außerdem sprechen die Richter in ihrem Fall nur von einer "erhebliche Pflichtwidrigkeit". "Wäre sie nicht schon 31 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt gewesen, hätte der Fall auch ganz anders ausgehen können", erläutert Kiene.

Kein Patentrezept in Kündigungsverfahren

Der in der letzten Zeit aufgrund der zahlreichen Bagatellkündigungen entstandene Eindruck, dass jede Bagatellkündigung automatisch und sofort eine Kündigung rechtfertige, sei nicht richtig, erklärt Kunze. Denn das BAG habe durch sein "Emmely"-Urteil noch mal ganz klar gestellt, was bisher immer schon galt: In Kündigungsverfahren ist immer der Einzelfall entscheidend. Auch die Aussage der Arbeitgeber, dass das Vertrauen zerstört sei, müsse nicht immer eine gerechtfertigte Kündigung nach sich ziehen.

Bisheriges Recht gilt weiterhin

Grundsätzlich gilt laut Bundesarbeitsgericht also weiterhin: Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der wirtschaftliche Schaden für seinen Arbeitgeber gering ist. Umgekehrt ist nicht jede Pflichtverletzung ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Was aber ein wichtiger Grund ist, muss dann wiederum im Einzelfall entschieden werden. Geprüft wird das in zwei Stufen: Erstens muss geklärt werden, ob überhaupt eine Vertragspflichtverletzung vorliegt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn sich ein Mitarbeiter am Eigentum des Arbeitgebers vergreift. Auf den Gegenwert komme es dabei nicht an - also egal, ob Pfandbons, Maultaschen oder Essensmarken.

Keine absoluten Kündigungsgründe

Im zweiten Schritt müssen die Interessen beider Seiten abgewogen werden, also etwa die Betriebszugehörigkeit, das Vertrauensverhältnis, die Art der Tätigkeit ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. "Absolute Kündigungsgründe“ kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Insgesamt müsse sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen könne - wie im Fall von Kassiererin "Emmely" eine Abmahnung ausreichen, um den Mitarbeiter auf seinen Verstoß aufmerksam zu machen und das Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers wieder herzustellen.

Revision nicht möglich

Und wie geht es nun für die Supermarktkette Kaiser's weiter? Kassiererin "Emmely" muss weiter beschäftigt werden. Eine Revision des Urteils ist nicht möglich, denn mit dem BAG ist der Kündigungsfall bei der obersten Instanz verhandelt worden. Die Möglichkeiten des deutschen Arbeitsrechts sind damit erschöpft.


t-online.de/business  

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