20.04.2011, 15:15 Uhr | sia / Tobias Schormann, dpa
Die meisten Firmen geben ihren Telefonagenten feste Regeln für Kundengespräche an die Hand. (Foto: imago)
Was wiegt schwerer: die religiöse Überzeugung eines Mitarbeiters oder die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers? Ein Call-Center-Agent des Teleshopping-Unternehmens QVC war fristlos gefeuert worden, weil er Kundengespräche stets mit dem Satz „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ beendet hatte. Das Landesarbeitsgericht in Hamm entschied jetzt: Die Kündigung ist rechtens (AZ 4 Sa 2230/10). Wir erläutern Ihnen das Urteil.
Der 29-jährige Mann aus Bochum war seit 2004 bei QVC im Call-Center als sogenannter Telefonagent tätig. Er ist tief religiös und beendete seit Januar 2010 Kundengespräche am Telefon mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“. Das ging seinem Arbeitgeber zu weit.
Bei Beanstandungen der verwendeten Schlussformel berief sich der Kläger auf seine religiösen Überzeugungen. Nach Beteiligung des Betriebsrates kündigte das Unternehmen dem Agenten fristlos. Gegen die Entlassung klagte der Gekündigte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum.
Seiner Ansicht nach war die Kündigung unwirksam: Er habe lediglich versucht, sowohl seinem Glauben als auch seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Kundenbeschwerden hat es dem Telefonagenten zufolge nicht gegeben. Das Unternehmen seinerseits erklärte, die Glaubensbezeugungen berechtigten den Mitarbeiter nicht dazu, sich den Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers beharrlich zu widersetzen.
Die Bochumer Richter gaben der Klage in erster Instanz statt (AZ 4 Ca 734/10). Die Entlassung sei unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit der Firma hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Angestellten zurückzutreten habe. Der ehemalige Mitarbeiter genieße den Grundrechtschutz des Art. 4 des Grundgesetzes.
Gegen das Urteil legte das Unternehmen Berufung ein - mit Erfolg. Die Landesarbeitsrichter in Hamm zeigten sich nämlich nicht davon überzeugt, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, wenn er die Abschiedsformel weggelassen hätte.
"Der Arbeitsplatz ist nicht der Platz, um religiöse Weltanschauungen zu verbreiten", sagt auch Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. "Arbeitnehmer dürfen also nicht den Missionar spielen und versuchen, Kunden oder Kollegen zu bekehren", erläuterte Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins ist. Tun sie es dennoch und widersetzen sich damit dem Willen des Arbeitgebers, berechtige das zu einer Abmahnung und in der Folge zur Kündigung.
Benutzt jemand etwa in Bayern eine regional übliche Grußformel wie "Grüß Gott", rechtfertige das natürlich keine Kündigung, erläutert Eckert. Mitarbeiter dürften aber nicht anfangen, Kollegen ihre religiösen Überzeugungen aufzudrängen. Dabei helfe gläubigen Beschäftigten auch der Verweis auf die Religionsfreiheit nicht weiter. "Wenn der Arbeitgeber sagt, dass er das nicht will, halte ich das für in Ordnung", so der Experte. Denn jeder Mitarbeiter sei verpflichtet, sich in seiner religiösen Ausübung soweit neutral zu verhalten, das andere im Betrieb sich nicht belästigt fühlen.
Noch schwerwiegender sei es, wenn Mitarbeiter Kunden gegenüber zum Religionsverfechter werden. Als Vertreter der Firma nach außen hin sei es unangebracht, einem Kunden gegenüber etwa "Jesus hat Sie lieb" oder "Allah ist groß" zu sagen. "Jemand, der nichts mit Religion zu tun hat, fühlt sich dadurch vielleicht gestört oder belästigt", meint Eckert. Und dadurch könne das Ansehen der Firma leiden.
sia / Tobias Schormann, dpa
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