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"Junge Mitarbeiter gesucht" - das geht nicht!

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"Junge Mitarbeiter gesucht "- das geht nicht!

23.08.2010, 14:45 Uhr | t-online.de/business

Firmen dürfen nicht nur nach jungen Bewerbern Ausschau halten. (Foto: Imago)

Firmen dürfen nicht nur nach jungen Bewerbern Ausschau halten. (Foto: Imago)

Junge Mitarbeiter sind flexibel, belastbarer und kosten weniger. Wieso also nicht nur nach jungen Arbeitnehmern Ausschau halten? Doch da hat das Bundesarbeitsgericht Firmen einen Strich durch die Rechnung gemacht und eine Auswahl der Bewerber nach ihrem Alter als diskriminierend eingestuft. Unternehmen müssen abgelehnten Bewerbern sogar eine Entschädigung zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte (8 AZR 530/09): Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird.

"Junger, engagierter Volljurist"

Im vorliegenden Fall hatte ein 1958 geborener Volljurist geklagt, der sich 2007 auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben hatte. Das Magazin suchte für seine Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen".

Der Kläger erhielt laut BAG eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde stattdessen eine 33-jährige Juristin. Daraufhin klagte der Abgelehnte gegen die Fachzeitschrift und verlangte "wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters" eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Gegen Gleichbehandlungsgesetz verstoßen

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Letztlich entschied das BAG nun, dass die Stellenausschreibung tatsächlich gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. Denn Stellen müssen immer "altersneutral" ausgeschrieben werden, wenn kein besonderer Grund für eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter vorliegt.

Das BAG urteilte ebenfalls, dass dem Volljuristen eine Entschädigung zusteht, da der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Dem ersten Urteil des Arbeitsgerichts folgend erhält der abgewiesene Bewerber daher eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts.

Hohe Entschädigungssumme abgelehnt

Das geforderte Jahresgehalt steht dem Kläger hingegen laut BAG aber nicht zu. Denn er konnte den Angaben zufolge nicht nachweisen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Fachzeitschrift eingestellt worden wäre.


t-online.de/business  

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