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"Klei mi ann Mors": Wann die Kündigung gerechtfertigt ist

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"Klei mi ann Mors, Chefin"

10.08.2010, 14:23 Uhr | Ch. Fahrenbach, dpa / t-online.de/business

Die Chefin beleidigen? Auf Plattdeutsch ist das halb so schlimm. (Foto: Imago)

Die Chefin beleidigen? Auf Plattdeutsch ist das halb so schlimm. (Foto: Imago)

Wer würde das nicht mal gerne machen? Dem Vorgesetzten mal so richtig die Meinung geigen und ihm sagen: "Klei mi ann Mors", was soviel heißt wie "Kratz mich am Hintern". Und das Beste daran: Nicht jede Beleidigung eines Vorgesetzten muss zu einer Kündigung führen. Das ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 21 Ca 490/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

Die plattdeutsche Äußerung "Klei mi ann Mors" sei dem Chef gegenüber zwar ungehörig, stelle aber keinen wichtigen Grund für eine Entlassung dar. Das entschied das Arbeitsgericht Hamburg. In dem aktuellen Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der sich mit seiner Vorgesetzten über einen Urlaubswunsch gestritten hatte. Im Verlauf des Gesprächs hatte er zu ihr gesagt: "Klei mi ann Mors". Die Chefin empfand dies als grobe Beleidigung. Sie meinte, es handele sich um eine plattdeutsche Abwandlung des "Götz-Zitates". In Goethes Götz von Berlichingen lautet dies: "Er kann mich im Arsche lecken!" Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos entlassen.

Richter fordern erst Abmahnung

Das war unzulässig, entschieden die Richter. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zunächst abmahnen müssen. Für eine Kündigung fehle der wichtige Grund. Das Zitat habe nicht die vom Arbeitgeber angenommene Bedeutung, sondern laute auf Hochdeutsch "Kratz mich am Hintern". Die Äußerung sei zwar ungehörig. Nach den Regeln der Höflichkeit verbiete sich ein solcher Ton gegenüber einer Vorgesetzten - "zumal, wenn es sich um eine Frau handelt", befanden die Richter.

Unhöflichkeit keine Vertragsverletzung

Es sei aber zweifelhaft, ob eine solche Unhöflichkeit einer schweren Vertragsverletzung gleichkomme. Rechtlich maßgebend sei nicht die subjektive Bewertung einer solchen Äußerung, sondern die objektive Betrachtung. In diesem Fall müsse der Sachbearbeiter daher weiterbeschäftigt werden. Der hatte sich im Übrigen für sein Verhalten bei der Vorgesetzten entschuldigt.

Doch, Vorsicht! Das ist kein Freibrief für Unflätigkeiten gegenüber Chefs. Denn die Arbeitsgerichte scheinen sich beim Thema Beleidigungen nicht einig zu sein. Es gab in der Vergangenheit auch immer wieder Entscheidungen, dass Beleidigungen eine Kündigung sehr wohl rechtfertigen. Dabei sind immer unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. So etwa, wo die Beleidigung ausgesprochen wurde, ob in der Öffentlichkeit oder unter vier Augen und es muss geprüft werden, ob eine Abmahnung nicht ausreichen würde.

Umstände genau prüfen

Generell gilt: Beleidigungen, die im privaten Umfeld oder bei einer Betriebsfeier ausgesprochen werden, können Anlass zur Kündigung sein. Hat der Chef den Angestellten aber zuvor provoziert, liegt der Fall schon wieder anders. Anwälte raten, bevor Chefs Konsequenzen aus einer Beleidigung ziehen, sollten sie sich die Umstände genau bewusst machen und prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben ist.

Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Betriebsfrieden aufgrund der Äußerung gestört bzw. das Vertrauensverhältnis zerstört wird, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ BAG 10.10.2002 2 AZR 418/01). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Beleidigung vor vielen Leuten ausgesprochen wird.


Ch. Fahrenbach, dpa / t-online.de/business  

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