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"Stromklau": Kündigung wegen 1,8 Cent unwirksam

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Kündigung wegen "Stromklaus" unwirksam

02.09.2010, 10:26 Uhr | t-online.de/business

Elektroroller im Büro aufladen - und der Job ist weg?  (Foto: dpa)

Elektroroller im Büro aufladen - und der Job ist weg? (Foto: dpa)

Bagatellkündigungen - und immer noch kein Ende: Über einen Rauswurf wegen "Stromklaus" in Höhe von 1,8 Cent hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden. Ein 41-jähriger Netzwerkadministrator hatte deshalb die fristlose Kündigung erhalten. Doch die ist laut dem Urteil der Landesarbeitsrichter unwirksam (AZ 16 Sa 260/10).

Geringer Schaden und lange Betriebszugehörigkeit spielen Rolle

Die Begründung des Gerichts: Der Schaden, der dem Unternehmen durch den Mitarbeiter entstanden sei, sei mit 1,8 Cent äußerst gering, erklärte Thomas Gerretz, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, gegenüber t-online.de/business. Zugunsten des Gekündigten sei zudem dessen lange Betriebszugehörigkeit bewertet worden: Der Mann war seit 19 Jahren bei dem Hersteller von Regalsystemen aus Neunkirchen beschäftigt.

Firma duldete das Aufladen von Handys

Außerdem wurde Richter Gerretz zufolge in der Firma das Aufladen von Handys sowie der Betrieb von elektronischen Bilderrahmen geduldet. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können. Der Mann hatte Strom aus einer Steckdose am Arbeitsplatz gezapft und so den Akku seines Elektrorollers (Segway) für 90 Minuten aufgeladen. „Irgendwann kam mein Abteilungsleiter und bat mich, den Roller zu entfernen", sagte er im Gespräch mit bild.de. Dann sei dem Vorgesetzten aufgefallen, dass er den Akku am Firmennetz auflud. Dabei habe er Strom für etwa 1,8 Cent benötigt. Die Folge: der umgehende Rauswurf.

Unternehmen: weitere Zusammenarbeit unzumutbar

Auch den Antrag des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, lehnten die Landesarbeitsrichter ab. Die Firma erklärte, es sei nicht unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, habe er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet.

Das Gericht sah darin aber keinen Grund, der die Zusammenarbeit zwischen den Parteien unmöglich machte. Der Netzwerkadministrator sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.

Urteil bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen

In erster Instanz hatte sich der 41-Jährige bereits vor dem Arbeitsgericht Siegen durchgesetzt, das die Kündigung für unwirksam erklärte (AZ: 1CA 1070/09). Richter Holger Perschke hatte in der Verhandlung bestätigt, dass laut Herstellerangaben dabei Strom für 1,8 Cent verbraucht worden war. Das Gericht hatte aber auch betont, dass ein "Bedienen" an den Vermögenswerten des Arbeitgebers generell selbst bei geringem Wert ein Kündigungsgrund sei.

Auch die Siegener Arbeitsrichter hatten die lange Betriebszugehörigkeit des Mannes hervorgehoben, ohne dass eine Ermahnung oder Abmahnung erfolgt wäre. Mit dieser Entscheidung hatte sich der Arbeitgeber nicht zufrieden geben wollen und war in die Berufung gegangen.


t-online.de/business  

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