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80-Cent-Essensbon: Fristlose Kündigung unzulässig

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Fristlose Kündigung unzulässig

11.05.2010, 11:49 Uhr | t-online.de/business / Marc Herwig, dpa

Kündigung wegen 80-Cent-Essensmarke unzulässig. (Foto: dpa/Montage TOI)

Kündigung wegen 80-Cent-Essensmarke unzulässig. (Foto: dpa/Montage TOI)

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat entschieden: Eine fristlose Kündigung wegen eines 80-Cent-Essensbons ist unzulässig. Damit setzte sich ein 35-jähriger Sachbearbeiter gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht durch. Der Sportartikelhersteller Erima muss den Mann weiterbeschäftigen, obwohl er unberechtigt eine Essensmarke für seine Lebensgefährtin eingelöst hat.

Verhältnismäßigkeit fehlt

Die Reutlinger Richter haben dem gegen seine fristlose Entlassung klagenden Sachbearbeiter Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar liege ein Vertragsverstoß vor, allerdings sei die Entlassung im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig, erklärte Gerichtssprecherin Christine Ammer gegenüber t-online.de/business. Der Kläger habe das Gericht davon überzeugt, dass ihm nicht bewusst war, dass er durch sein Verhalten das Unternehmen geschädigt habe.

Abmahnung statt fristloser Kündigung

Zudem habe sich der Sachbearbeiter bei seinem Arbeitgeber noch vor der Kündigung für sein Fehlverhalten entschuldigt und dieses auch eingesehen. Nicht zuletzt sahen die Richter keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des 35-Jährigen und seiner Arbeit bei Erima. Da er zuvor einwandfrei gearbeitet hatte, wäre nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausreichend gewesen.

Verstoß gegen Dienstanweisung

Der ganze Streit dreht sich um ein Mittagessen am 27. November 2009. Ausnahmsweise nahm der 35-Jährige, der seit zwei Jahren als Einkäufer in der Firma arbeitete, seine Lebensgefährtin zum Essen mit in die Kantine. Von einem Kollegen hatte er sich eine Marke im Wert von 80 Cent besorgt, mit dem er das Essen seiner Freundin bezahlte. Damit verstieß er gegen eine Dienstanweisung: Jeder Mitarbeiter darf demnach seine 15 Essensmarken im Monat nur für sich selbst einsetzen.

Vertrauen zerstört

Der Fall flog auf, und die Personalabteilung griff zu drastischen Mitteln: Der Kollege, von dem das Märkchen stammte, bekam eine Abmahnung, der 35-Jährige die fristlose Kündigung. Das Vertrauen sei zerstört worden, sagte der Anwalt des Bekleidungsherstellers: "Wenn er das in der Kantine macht, stellt sich die Frage: Macht er es als Einkäufer auch?"

Richter: Rausschmiss zu hart

Ganz so einfach liege der Fall nicht, betonte dagegen der Vorsitzende Richter Werner Schwägerle. Zwar sei das Tauschen der Essensmarke prinzipiell ein Kündigungsgrund - auch wenn es nur um 80 Cent geht. "Aber er hat sein Fehlverhalten eingeräumt", so Schwägerle. Die Entlassung sei deshalb zu hart. Eine Kündigung dürfe keine Strafe für einen begangenen Fehler sein. Sie sei nur legitim, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern.

"Da hört der Spaß auf!"

Die entscheidende Frage lautet demnach: Kann man davon ausgehen, dass der 35-Jährige seinen Arbeitgeber erneut betrügen wird? Der Arbeitgeber sagt Ja. "Entscheidend ist, dass der Täter planvoll vorgegangen ist und seine Tat sogar noch verschleiern wollte", betont der Anwalt des Unternehmens. Weshalb sonst habe er sich extra eine Essensmarke von seinem Kollegen besorgt, statt einfach zwei seiner eigenen zu nehmen? Dem Mann sei es auf den Geldvorteil angekommen, "von dem wir alle sagen, er ist lächerlich. Und da hört der Spaß auf!".

Entlassung aufgehoben

Der Anwalt des 35-Jährigen sieht das anders: Wer in der Kantine - ohne groß darüber nachzudenken - verbotenerweise einen Essensbon für 80 Cent einlöse, sei deshalb nicht gleich ein Betrüger, der auch große Summen in die eigene Tasche wirtschafte. So urteilten am Ende auch die Richter: Dass der Mann in der Absicht gehandelt habe, seinen Arbeitgeber zu schädigen, sei alles andere als sicher. Die Kündigung sei deshalb unangemessen und unwirksam.

Zurück in den alten Job

Der Einkäufer war nach dem Urteil sichtbar erleichtert. Zwar hat er nach längerer Arbeitslosigkeit inzwischen einen neuen Job bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden. "Aber das ist sicher kein Arbeitsplatz für die Dauer", erklärte sein Anwalt. Das Ziel sei deshalb ganz klar, seinen alten Job als Einkäufer zurückzubekommen.


t-online.de/business / Marc Herwig, dpa  

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