
18.11.2011, 12:39 Uhr | Financial Times Deutschland
Seit 2009 können Aufwendungen für die Geldanlage nicht mehr abgesetzt werden, bei anderen Einkunftsarten ist das weiter möglich. Bei den Finanzgerichten Münster, Köln und Baden-Württemberg sind hierzu Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei den Kapitalerträgen anhängig (Az.: 6 K 607/11 F, 8 K 1937/11 und 9 K 1637/10).
Dabei geht es um die Frage, ob diese einseitige Benachteiligung von Privatanlegern gegen das Gebot der Nettobesteuerung, also der Differenz von Einnahmen und Ausgaben, verstößt. Nach einer aktuellen Anweisung der Oberfinanzdirektion Rheinland können Einsprüche noch nicht ruhen, da das Thema noch nicht beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.
Daher müssen Anleger mit Aufwendungen für die Geldanlage, die oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro liegen, ihre Fälle selbst offenhalten oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Mit Blick auf einen positiven Ausgang empfiehlt es sich, Kostenbelege aufzubewahren.
Quelle: Financial Times Deutschland
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