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AGG: Versteckte Diskriminierung in Stellenanzeigen

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Versteckte Diskriminierung in Stellenanzeigen

23.03.2011, 13:50 Uhr | t-online.de/business, ciw

Wo in Stellenanzeigen Diskriminierung versteckt sein kann. (Foto: imago)

Wo in Stellenanzeigen Diskriminierung versteckt sein kann. (Foto: imago)

Jung, belastbar, mit mehrjähriger Berufserfahrung: Diese Schlagworte sind zuhauf in deutschen Stellenausschreibungen zu lesen - korrekt sind sie deswegen aber noch lange nicht. Denn sie verstoßen unter Umständen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wir decken - oft nicht auf den ersten Blick erkennbare - Diskriminierung in Stellenanzeigen auf und erläutern Chefs und Jobsuchenden, worauf Sie achten sollten.

Von wegen harmlose Formulierungen

Selbst in scheinbar harmlosen Ausdrücken können versteckte Diskriminierungen lauern: "Für unser junges Team suchen wir eine engagierte, belastbare Sekretärin. Eine mehrjährige Berufserfahrung sowie gute Sprachkenntnisse in Englisch und Spanisch setzen wir voraus. Bitte senden Sie uns aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Foto und Lebenslauf zu." Alle kursiv gedruckten Formulierungen in unserer frei erfundenen Stellenausschreibung können unter Umständen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.

Denn grundsätzlich gilt: Jobangebote müssen nach dem AGG geschlechtsneutral verfasst werden. Das heißt, Arbeitgeber dürfen Stellen nicht nur für Frauen oder Männer ausschreiben. Geschlechtsneutral ist eine Stellenanzeige nur dann, wenn sie in der weiblichen und männlichen Berufsbezeichnung erfolgt. So etwa "Hebamme/Entbindungspfleger" oder im obigen Fall Sekretär/in. Zu beachten ist laut www.rechtsanwaelte-mayer.de, dass auch das Kleingedruckte beide Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt.

Auch mittelbare Diskriminierung problematisch

Auch das Auswahlkriterium "belastbar" kann nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperten eine mittelbare Diskriminierung Älterer und Behinderter bedeuten. Ebenso könnte die Formulierung "gute Sprachkenntnisse in Englisch und Spanisch" eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellen. Und eine solche wiederum kann später zu Entschädigungs- oder Schadensersatzklagen der Bewerber gegenüber dem Mitarbeiter suchenden Unternehmen führen.

Altersangaben immer Hinweis auf Benachteiligung

Verzichten sollten Chefs daher auch auf Altersangaben, sowohl konkrete ("Sie sind zwischen 20 und 30 Jahre alt") als auch abstrakte: Denn schon die Angabe "junge/r Volljurist/in" verstößt gegen das AGG, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (8 AZR 530/09). Doch nicht nur ältere Bewerber, auch junge können sich durch entsprechende Formulierungen zurückgesetzt fühlen. Bereits der Hinweis auf "mehrjährige Berufserfahrung" kann eine mittelbare Benachteiligung junger Bewerber bedeuten, heißt es beim Jobportal www.stellenboersen.de.

Grundsätzlich dürfe die Berufserfahrung zwar eingegrenzt werden (§10 Abs. 2 AGG), allerdings nur dann, wenn eine solche Eingrenzung mit besonderen Anforderungen an die Tätigkeit auch direkt begründet werden kann. Im oben genannten Fall wäre das vermutlich strittig.

Ebenfalls kann die Aufforderung, ein Lichtbild mitzuschicken, problematisch sein. Denn auch das könnte von Bewerbern als mögliche Benachteiligung gewertet werden. Denn immerhin lassen sich von einem Foto wiederum Rückschlüsse auf Alter und Herkunft des Bewerbers ziehen.

Bewerber können Schadensersatz einklagen

Unternehmen sind also gut beraten, ihre Stellenanzeigen auf mögliche Diskriminierungen hin zu überprüfen. Denn laut www.rechtsanwaelte-mayer.de reicht es, wenn Bewerber etwa für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung lediglich Indizien vorlegen - zum Beispiel die Stellenannonce selbst, der die männliche und weibliche Ausschreibung fehlt.

Der Arbeitgeber muss dann letztlich beweisen, dass dennoch keine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Kann das Unternehmen das nicht, haben demnach alle abgelehnten Bewerber des anderen Geschlechts Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigungssumme liegt zwischen einem und drei Brutto-Monats-Gehältern.

Falsche Anrede in Ablehnung noch kein Indiz

Eine falsche Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung hingegen muss keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft sein. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf nach eigenen Angaben im Fall einer Bewerberin mit Migrationshintergrund, die in einem Ablehnungsschreiben mit "Sehr geehrter Herr" angeredet worden war. (Az. 14 Ca 908/11).

Die Klägerin hatte die falsche Anrede als Beleg gewertet, dass ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt worden sei und der Arbeitgeber sie bereits wegen ihres ausländischen Namens aussortiert habe. Für die vermeintliche Benachteiligung forderte sie 5000 Euro Entschädigung. Dagegen befand das Gericht, die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Womöglich sei es sogar näher liegend, dass der falschen Anrede ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung des Ablehnungsschreibens zu Grunde liege.


Quelle: T-Online

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