19.01.2011, 08:12 Uhr | afp, t-online.de/business
Sandra Hasterok erstritt gleichen Urlaub für jedes Alter. (Foto: imago)
30 Urlaubstage mit 20 Jahren und 36 Tage mit 30 Jahren? Völlig normal, meinen Sie? Nicht mehr. Aufgrund der Klage der 24-jährigen Sandra Hasterok hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass nach dem Alter gestaffelte Urlaubstage für Mitarbeiter Diskriminierung sein können und gegen EU-Recht verstoßen. Wir erläutern Ihnen das Urteil.
Altersstaffelungen beim Urlaub können unzulässig sein. Denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verwarf gerade die Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen als unzulässige Diskriminierung wegen des Alters (Az: 8 Sa 1274/10). In der Begründung heißt es: "Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt."
Nach dem Einzelhandelstarif bekommen Unter-20-Jährige bei einer Sechs-Tage-Woche 30 Urlaubstage im Jahr, danach 32 Tage, ab 23 Jahren 34 Tage und schließlich ab einem Alter von 30 Jahren 36 Urlaubstage. Die Arbeitgeber hatten dies mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerechtfertigt. Die 24-jährige Kassiererin Sandra Hasterok sah sich jedoch unzulässig benachteiligt und verlangte statt ihrer 34 ebenfalls 36 Urlaubstage im Jahr.
Das LAG gab ihr nun recht: Die Altersstaffel verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und auch gegen zwingendes EU-Recht. Grundsätzlich ist es zwar möglich, eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter zu rechtfertigen. Sie muss dann aber aus objektiven Gründen nachvollziehbar gemacht werden. In dem vorliegenden Fall war das aber nach Ansicht der Richter nicht so.
Schon in der Vorinstanz hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Urteil vom 11.08.2010 auf unzulässige Diskriminierung entschieden (Az: 6 Ca 736/10). Denn es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Familienplanung gerade bei Mitarbeitern im Einzelhandel bis zum 30. Lebensjahr abgeschlossen ist. Eine pure Vermutung wiederum legitimiert die Staffelung der Urlaubstage nicht.
Im öffentlichen Dienst ist der Urlaub sogar in deutlich größeren Schritten als im Einzelhandel gestaffelt. Hier bekommen unter 30-Jährige 26 Tage, 30 bis 39-Jährige 29 Tage und über 40-Jährige 30 Arbeitstage im Jahr frei. Es blieb mit dem Düsseldorfer Urteil offen, ob eine solche weitere und in höheres Alter reichende Staffelung beispielsweise mit dem Hinweis auf eine abnehmende Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden könnte.
Das Bundesarbeitsgericht hat Urlaubsstaffeln laut dem Urteil aus Wesel auch für jüngere Lebensjahre in der Vergangenheit - ohne konkrete Begründung - für zulässig gehalten (BAG vom 19.11.1996 - 9 AZR 712/95). Da für das Düsseldorfer Urteil eine Revision möglich ist, kann es sein, dass das BAG seine Entscheidung aus dem Jahr 1996 überdenken muss.
Quelle: AFP
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