
18.08.2011, 11:52 Uhr | Spiegel Online mit dapd
Studenten haben viele Kosten: Miete, Uni-Gebühren, Computer oder Bücher (Foto: imago) (Quelle: imago)
Von diesem Urteil könnten Millionen Deutsche profitieren: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Lehre und Studium steuerlich absetzbar sein sollen. Zwar prüft das Finanzministerium noch die Folgen - doch wer sein Geld zurückhaben will, sollte jetzt handeln.
Die Investition ins Studium oder in die Ausbildung wird jetzt doppelt belohnt: Neben dem Lerneffekt lässt sich ausgegebenes Geld auch steuerlich absetzen - und zwar in voller Höhe und mindestens vier Jahre lang rückwirkend. Das entschied der Bundesfinanzhof in München am Mittwoch in zwei wegweisenden Urteilen (VI R 38/10 und VI R 7/10). Das seit 2004 geltende Abzugsverbot ist damit vom Tisch.
Konkret eröffnen die höchstrichterlichen Entscheidungen die Chance für Millionen junger Leute, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben zu lassen. Sprich: Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange gegengerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind. Berufsanfänger können dadurch ihre Steuerlast erheblich drücken. "Das ist eine Riesenentlastung und war überfällig", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.
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Das bisherige Gesetz regelt aus Sicht der Richter nicht klar genug, wie mit den Ausbildungskosten umzugehen ist. Die Politik könnte das Urteil nutzen, die Betroffenen nun besserzustellen. Grundsätzliche Wirkung haben die Urteile zunächst nicht, erst muss das Finanzministerium entscheiden, ob die Sprüche auch im Alltag angewendet werden. Das Ministerium zeigte sich von dem Urteil des Finanzhofs überrascht.
"Wir hatten diesen Ausgang nicht erwartet", sagte eine Sprecherin. Noch müssten die Fachleute die konkreten Auswirkungen prüfen. Das Finanzministerium hatte in dem Verfahren die Ansicht vertreten, die Kosten für ein Erststudium oder eine Ausbildung seien Sonderausgaben. Diese können Steuerpflichtige bereits bis maximal 4000 Euro pro Jahr absetzen - allerdings nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Für spätere Steuererklärungen ist das nicht möglich.
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Bislang galt auch: Wer direkt nach dem Abitur respektive nach Wehr- und Ersatzdienst studiert oder nach der Schule eine Ausbildung anfängt, dem steht in der Regel kaum ein Schlupfloch offen, seine Kosten in die Steuererklärung zu packen. Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hat und danach ein Erststudium beginnt, darf seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten absetzen - vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit. Für diese Studenten ist die Absetzbarkeit bereits seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2009 möglich (Aktenzeichen: VI R 14/07).
Auch wenn die konkreten Auswirkungen noch nicht klar sind, raten Experten Studenten und Lehrlingen, nun eine Steuererklärung abzugeben. So könnten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Wer von den neuen Urteilen schon jetzt profitieren will, sollte Folgendes tun, rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler: Sich die Mühe machen und bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres insgesamt mindestens vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis ins Jahr 2007. Dafür müssen möglichst viele Ausgaben zusammengetragen werden.
Zu den Sonderkosten gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste und belegt ist:
Wer erst kommendes Jahr in die Gänge kommt, kann die Steuererklärung nur bis 2008 abgeben und verliert womöglich ein Jahr an erstattbaren Kosten.
In manchen Fällen könnten sogar noch bis zu sieben Jahre Nachtragsmöglichkeit drin sein, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Wer schon als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, könne die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im Erststudium enthält.
Sind die Belege zusammen, müssen sich die Studierenden die Mühe machen, für jedes Jahr im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung auszufüllen, sagt Bruse. Klingt kompliziert, ist aber gar nicht so schwer: Auf der ersten Seite des Mantelbogens gehören die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt. In der Anlage N müssen die Studienkosten aufgelistet sein. Das Finanzamt erstellt dann eine Verlustbescheinigung, die künftig mitgenommen werden kann. Wer sich nicht auskennt, kann sich bei den Lohnsteuerhilfevereinen für wenig Geld beraten und helfen lassen. "Die jungen Leute müssen die Chance nur noch ergreifen", sagt Bruse.
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Quelle: Spiegel Online
Spektrum schrieb:
am 17. August 2011 um 21:47:26
(24)
(13)
@ohne
Es studieren doch nicht nur Kinder der Besserverdienenden! Und Deine Rechtschreibung zeigt, dass Du nicht studierst oder studieren konntest ...
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reiner schrieb:
am 17. August 2011 um 21:46:35
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(4)
erst mal deutsch lernen
die Beiträge von "gast" und tztztztz überraschen mich in der Rechtschreibung, sollten beide in der Lage
sein ein Abi abzulegen, na dann "gut Nacht Deutschland"
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Vulkan schrieb:
am 17. August 2011 um 21:39:39
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(9)
Steuerersparnis
Ich gönne es den jungen Leuten von Herzen. Aber was ist mit denen, die nicht mehr arbeiten k ö n n e n, weil sie krank und
alt sind? Für diesen "Schrott" werden wohl niemals Gelder locker gemacht....
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