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Arbeitslosengeld: Lottogewinn wird von Hartz IV abgezogen


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Lottogewinn wird von Hartz IV abgezogen

afp, dpa, t-online, dpa, AFP

Aktualisiert am 26.01.2011Lesedauer: 1 Min.
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Für Empfänger von Hartz IV lohnt beim Lotto nur der Hauptgewinn. Denn Lotteriegewinne sind als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen, wie das Landessozialgericht Essen jetzt entschieden hat (Az: L 19 AS 77/09). Dass der Spieler vorher oft jahrelang Geld für Nieten ausgegeben hat, zählt dabei nicht.

Im Streitfall hatte ein Hartz-IV-Empfänger in der Lotterie der "Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Das Jobcenter rechnete ihm dies verteilt auf zwei Monate mit jeweils 250 Euro als Einkommen an und minderte seine Leistungen entsprechend. Das war richtig, urteilte nun das Gericht. Lotterie- und Glücksspielgewinne seien als Einkommen anzusehen. Nur der Preis des Loses von 15 Euro sei von dem Gewinn abzuziehen.

Ohne Erfolg hatte der Hilfsbedürftige argumentiert, er investiere schon seit Jahren monatlich 15 Euro in ein Los, insgesamt bereits 945 Euro. Daher habe er aus dem Lotteriespiel eigentlich gar keinen Gewinn gehabt. Die Richter ließen das nicht gelten: Nur das aktuelle Gewinnlos, nicht aber die früheren Lose, stehe in einem Zusammenhang mit dem Gewinneinkommen.

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