12.03.2009, 12:32 Uhr | FTD, Andreas Kurz und Mareeke Buttjer
Kündigung rechtens? (Foto: Imago)
Wenn ein Unternehmen ältere Mitarbeiter entlässt, muss das noch keine Diskriminierung sein:Das Alter darf bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Rolle spielen. In diesem Sinne wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz die Kündigungsschutzklage eines 57-jährigen Druckhelfers ab.
Der Arbeitgeber hatte mehreren Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen gekündigt und sich bei der Auswahl an verschiedenen Kriterien wie dem Alter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und an Unterhaltspflichten orientiert. Der Gekündigte hielt das Auswahlsystem für rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte in keinem Fall das Lebensalter mit einbeziehen dürfen.
Das LAG sah dies anders. Da ältere Arbeitnehmer es schwerer hätten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, sei die Berücksichtigung des Alters zulässig. Außerdem argumentiere der Kläger widersprüchlich. Denn ohne Berücksichtigung seines Alters hätte er noch weniger Punkte erreicht, da er dem Betrieb erst seit wenigen Jahren angehöre.
Ähnlich urteilte das Bundesarbeitsgericht 2008 im Fall eines 51 Jahre alten Karosseriefacharbeiters, der beim Automobilzulieferer Karmann beschäftigt war. Das Unternehmen hatte wegen starker Rückgänge der Aufträge Mitarbeiter entlassen, darunter auch den 51-Jährigen. Der fühlte sich gegenüber jüngeren Kollegen, die das Unternehmen weiterhin beschäftigte, benachteiligt und klagte. Bei der Auswahl wurden proportional zur Verteilung in der Belegschaft Altersgruppen gebildet - gestaffelt bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Die Richter des BAG bewerteten das anders: In der Kündigung des Facharbeiters sahen sie einem Bericht von ftd.de zufolge keine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder des europarechtlichen Altersdiskriminierungsverbots. Diese Klarstellung war mit Inkrafttreten des AGG notwendig geworden. Im Kündigungsschutzgesetz wird das Lebensalter als Auswahlkriterium vorgegeben, während das AGG eine Benachteiligung wegen des Alters verbietet.
Quelle: T-Online
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