14.02.2011, 15:25 Uhr | t-online.de - sia
Wahre Faschingsfans können gar nicht anders: Von Weiberfastnacht bis zum Aschermittwoch wird fröhlich gefeiert. In der närrischen Zeit muss der Chef doch Verständnis dafür haben, dass an Arbeit nicht zu denken ist - oder nicht? Vorsicht: Wer an den tollen Tagen einfach nicht in der Firma erscheint, kann mit dem Arbeitgeber großen Ärger bekommen. Wir erklären Ihnen, wann Sie sich unbesorgt in den bunten Trubel stürzen können.
Generell gilt auch im Fasching das ganz normale Arbeitsrecht. Eingefleischte Karnevalisten müssen also beim Chef Urlaub beantragen und darauf achten, sich die freien Tage vorab genehmigen zu lassen. Wer das nicht tut, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen, betonen die Experten des Verlags für die deutsche Wirtschaft auf vnr.de.
Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind keine gesetzlichen Feiertage, warnen die Arbeitsrechtprofis. Feierfreudige könnten sich daher nicht auf auf das Feiertagsrecht berufen, sondern müssen entweder Überstunden oder Urlaubstage opfern, um der Arbeit fernbleiben zu dürfen.
Andere Regelungen gelten demnach nur dann, wenn für die Faschingszeit Sonderregeln im Tarifvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Eine Selbstbeurlaubung seiner Mitarbeiter brauche der Chef nicht zu dulden. Daher drohe Beschäftigten, die zu Karneval im Job blaumachen, die Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Allerdings wird in den Karnevalshochburgen in manchem Unternehmen regelmäßig zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch nicht gearbeitet. Ein Anspruch auf „arbeitsfrei“ kann sich dann durch eine so genannte betriebliche Übung ergeben. Das heißt, dass der Arbeitgeber seiner Belegschaft in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren freigegeben hat. In dem Fall könnten sich die Mitarbeiter auch in den nächsten Jahren auf die bisherige Regelung berufen.
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Stellt der Arbeitgeber seine Leute jedoch unregelmäßig frei - etwa in einem Jahr an Weiberfastnacht, im nächsten nicht -, handelt es sich den Juristen von karnevalsrecht.de zufolge nicht um eine betriebliche Übung. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber stets unterschiedlich freigebe, im einen Jahr etwa ab 11:11 Uhr, im nächsten Jahr ganztags.
Der Chef kann demnach eine betriebliche Übung außerdem verhindern, indem er durch einen Aushang, ein Rundschreiben oder eine Erklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer mitteilt, dass er sich eine Änderung vorbehält oder die Regelung nur für das jeweilige Jahr gilt. Nach den Regeln der betrieblichen Übung richte sich auch, ob das Gehalt an den freien Karnevalstagen weiterbezahlt werde.
Da Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch keine gesetzlichen Feiertage sind, haben Arbeitnehmer, die dann im Einsatz sind, auch keinen Anspruch auf einen steuerfreien Feiertagszuschlag, betonen die vnr.de-Experten. Stehe ihnen aufgrund Ihres Tarifvertrages oder des Arbeitsvertrages an diesen Tagen ein Zuschlag zu, müsse der zum steuerpflichtigen Entgelt gezählt werden.
Benachteiligt in der närrischen Zeit sind Teilzeitbeschäftigte, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12 Uhr endet. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an Tagen haben, an denen der Arbeitgeber ab 12 Uhr "arbeitsfrei" unter Fortzahlung der Bezüge gewährt (5 AZR 184/92).
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Quelle: t-online.de
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