20.05.2011, 11:24 Uhr | dpa / t-online.de/business, sia
Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeugnisse auszustellen. (Foto: imago)
Über die Bedeutung von Arbeitszeugnissen streiten die Experten - aber kaum ein Jobsuchender wagt es, eine Bewerbung ohne sie abzuschicken. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Mitarbeitern, die aus der Firma ausscheiden, ein Zeugnis auszustellen - und notfalls dafür zu sorgen, dass diese das Dokument auch erhalten. Kümmert sich der Chef nicht darum, kann das für ihn teuer werden. Wir erklären, wann nachlässigen Arbeitgebern eine Geld- oder Haftstrafe droht.
Der Arbeitgeber muss einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz zufolge nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat. Geht das Dokument auf dem Postweg verloren, so muss er notfalls ein neues ausstellen und ermöglichen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann. Andernfalls droht nach der Entscheidung der Mainzer Richter ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft (Az.: 10 Ta 45/11).
Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Arbeitgebers zurück. Dieser wehrte sich gegen ein vom Arbeitsgericht Koblenz verhängtes Zwangsgeld von 600 Euro. Er war zuvor verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Dem Beschäftigten zufolge ging das Schriftstück aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber selbst behauptete, er habe das Zeugnis in die Post gegeben.
Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, nachzuweisen, dass der Mitarbeiter das Zeugnis erhalten habe, oder gegebenenfalls erneut ein Original des Dokuments zuzusenden, reagierte der Arbeitgeber nicht. In der Folge wies auch das LAG seine Klage ab. Der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis - und das Unternehmen müsse das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen.
Generell hat jeder Arbeitnehmer nach Paragraf 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, erläutern die Experten des Portals arbeitszeugnis.de. Diese Regelung gilt laut Paragraf 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) auch für Auszubildende. Auch Praktikanten können ein Zeugnis anfordern, auch wenn sie nur kurz im Unternehmen tätig waren. Arbeitnehmer können demnach das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Der Anspruch auf den Leistungsnachweis erlischt regulär nach drei Jahren, in Tarifverträgen können jedoch frühere Verjährungsfristen festgelegt sein.
Um die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen, muss der Arbeitgeber in einem Zeugnis lediglich Angaben zur Person des Beschäftigten sowie zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses machen. In dem Fall handelt es sich dann um ein so genanntes einfaches Arbeitszeugnis. Die "qualifizierte" Variante hingegen enthält außerdem eine Beurteilung der Qualifikation, der Arbeitsleistung und des dienstlichen Verhaltens des Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
Quelle: dpa
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