26.07.2010, 16:17 Uhr | t-online.de/business
Regeln für Raucher im Job. (Foto: Imago)
Auf eine Zigarette vor die Firmentür - in manchem Unternehmen ist das gang und gäbe. Ganz sorglos sollten sich Mitarbeiter Rauchpausen jedoch nicht genehmigen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz zeigt: Der Chef kann darauf bestehen, dass für den blauen Dunst keine Arbeitszeit verschwendet wird. Und Mitarbeitern, die entsprechende Anweisungen ignorieren, fristlos kündigen.
Nach der Entscheidung der Mainzer Richter gilt: Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter fristlos entlassen, wenn der seine Rauchpausen während der Arbeitszeit nicht angibt. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage eines Maschinenführers ab, der seit fast zehn Jahren in einem Unternehmen, das Verpackungsmaterial herstellt, arbeitete (AZ 10 Sa 712/09). Der Mann hatte die fristlose Kündigung erhalten, weil er immer wieder Zigarettenpausen einlegte, ohne zuvor auszustempeln.
Seit 2002 war der 35-Jährige wegen solcher nicht gemeldeten Rauchpausen mehrmals schriftlich abgemahnt worden. Da er sein Verhalten nicht änderte, kündigte der Arbeitgeber ihn 2007 zum ersten Mal. Der Maschinenführer wehrte sich gegen die Kündigung, vor dem Arbeitsgericht Koblenz einigten sich die Parteien schließlich in einem Vergleich darauf, das Arbeitsverhältnis zu gleichen Bedingungen fortzusetzen (Az.: 2 Ca 1809/07).
Im Dezember 2008 gab die Firma eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter heraus, dass Rauchpausen grundsätzlich anzugeben seien und Verstöße die fristlose Entlassung wegen Urkunden- beziehungsweise Dokumentenfälschung zur Folge hätten. Zusätzlich soll zu dem Thema außerdem ein Einzelgespräch mit dem Mitarbeiter geführt worden sein. Weil der 35-Jährige schon kurz darauf wieder während der Arbeitszeit geraucht haben soll, präsentierte ihm das Unternehmen schließlich die fristlose Kündigung.
Seine Klage in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz hatte Erfolg. Die Richter befanden, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden sei. In zwei nachweislichen Abmahnungen von 2006 und 2007 war das Fehlverhalten des Entlassenen nach Ansicht des Gerichts nicht nach Zeit, Ort und den einzelnen Umständen hinreichend dargestellt worden.
An dem Urteil orientierte sich der Mann auch in der Berufung vor dem Mainzer Landesarbeitsgericht. Er argumentierte, die fristlose Kündigung sei schon wegen seiner langjährigen Betriebsangehörigkeit unverhältnismäßig. Es sei außerdem bekannt, dass Rauchen süchtig mache, daher müsse eine Kündigung wegen Raucherpausen besonders abgewogen werden.
Das Landesarbeitsgericht konnte er damit nicht überzeugen. Die Richter befanden, er sei durch die Abmahnungen und die entsprechende Betriebsanweisung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend gewarnt worden. In Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Mitarbeiters und im Interesse der Betriebsdisziplin sei es dem Unternehmen nicht zuzumuten, den Mann weiter zu beschäftigen.
Generell hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Raucherpausen, erklärte der Stuttgarter Rechtsanwalt Jobst-Hubertus Bauer gegenüber sueddeutsche.de. Allerdings dürfe der Betriebsrat mitbestimmen, ob solche Auszeiten während der Arbeit gewährt werden. "In Firmen ohne Betriebsrat muss man das mit dem Chef ausmachen, wie oft man zum Rauchen rausgehen darf", so der Experte.
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