27.01.2009, 12:48 Uhr | t-online.de/business / dpa
Was genau krankgeschriebenen Mitarbeitern fehlt, geht den Chef nichts an. (Foto: Imago)
"Seltsam, Meier meldet sich immer montags krank" - mancher Chef vermutet Blaumacher in den eigenen Reihen. Und versucht, den schwarzen Schafen auf die Schliche zu kommen. Inzwischen bieten Detekteien an, Arbeitnehmer, die sich möglicherweise einen Krankenschein erschlichen haben, zu beobachten. Aber darf der Chef vermeintlich kranken Angestellten überhaupt hinterherschnüffeln? Wann kann er die Kosten für die privaten Ermittler einfordern? Und welche Alternativen hat er, vorgetäuschte Krankheiten zu erkennen?
Dazu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt ein Urteil gefällt: Wer mit Hilfe eines Detektivs beim "Blaumachen" erwischt wird, muss die Privatermittler bezahlen. Nach Meinung des Gerichts hat der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Er müsse dem Arbeitgeber daher jeden Schaden ersetzen, der mit dieser Pflichtverletzung zusammenhängt (Az.: 7 Sa 197/08).
Das Gericht verurteilte einen Brief- und Zeitungszusteller, Detektivkosten von rund 2500 Euro zu übernehmen. Der Mitarbeiter hatte sich krankgemeldet, woraufhin der Arbeitgeber dessen Frau als Vertreterin beschäftigte. Mit Hilfe eines Detektivs kam allerdings heraus, dass der Mann seiner Frau bei der Arbeit behilflich war. Vor diesem Hintergrund befanden die Mainzer Richter, dass der Angestellte die Überwachungskosten "schuldhaft veranlasst" habe. Denn entweder habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder seine Genesung verzögert und gefährdet.
Die Bespitzelung krankgemeldeter Mitarbeiter, die vermutlich nicht wirklich arbeitsunfähig sind, ist laut Rechtsanwalt Martin J. Warm erlaubt. "Wenn ein Arbeitgeber den begründeten Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Krankmeldung nur vortäuscht, aber tatsächlich an anderer Stelle arbeitet, dann kann es gerechtfertigt sein, eine Detektei zu beauftragen", erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Paderborn. Denn ohne solche Möglichkeiten habe der Arbeitgeber kaum eine Chance, Pflichtverletzungen seiner Beschäftigten nachzuweisen.
Wann aber haben Arbeitgeber Grund, eine vorgetäuschte Krankheit zu vermuten? Verdacht schöpfen sollten Arbeitgeber beispielsweise, raten die Experten des Verlags für die Deutsche Wirtschaft in Bonn, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst rückwirkend bescheinigt wurde oder auf einer Folgebescheinigung dasselbe Datum steht wie auf der Erstbescheinigung. Ein Hinweis kann auch sein, wenn in kurzer Zeit mehrere Bescheinigungen verschiedener Ärzte vorgelegt werden, auf denen jeweils "Ersterkrankung" angekreuzt ist.
Auch wer sich besonders häufig zu Beginn oder zum Ende der Kalenderwoche krank meldet, könnte dem Fachverlag zufolge zu den Blaumachern gehören. Mitarbeiter, die angeblich arbeitsunfähig sind, jedoch weiter eine Nebenbeschäftigung ausüben, machen es dem Chef leicht, ihnen auf die Spur zu kommen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die für die Firma krankheitsbedingt ausfallen, aber bei anstrengenden Freizeitaktivitäten oder anderen beschwerlichen Tätigkeiten zu beobachten sind.
Weitere typische Situationen, in denen die Krankheit nur vorgegeben ist: Meldet sich etwa ein Mitarbeiter genau für die Zeit krank, für die ihm ein Urlaub nicht genehmigt worden ist. Oder auch, wenn sich Mitarbeiter nach einer Kündigung arbeitsunfähig melden oder erkranken. Als Blaumacher macht sich ebenfalls verdächtig, wer durch vorgebliche Krankheit nach innerbetrieblichen Konflikten fehlt oder nachdem er unmittelbar zuvor eine Abmahnung erhalten hat. Misstrauen dürfte auch erregen, so die Experten, wenn Ehepartner mehrfach gemeinsam während des Urlaubs erkranken und zum selben Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sind.
Blaumacher lassen sich aber nicht nur per Detektiv entlarven: Chefs, die Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Krankmeldung haben, können auch die Krankenkasse einschalten. Die veranlasst gegebenenfalls eine Untersuchung über den Medizinischen Dienst. Alle Informationen über die Krankheit unterliegen jedoch der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Den Mitarbeiter selbst zu Hause besuchen oder einen Kollegen schicken - das geht allerdings gar nicht. Beide dürfen an der Tür abgewiesen werden, sagte Fachanwältin Hildegard Gahlen aus Essen dem Radiosender WDR2. „Das ist nun einmal seine Wohnung“, so Gahlen. „Und wenn Sie die betreten wollen, müssen Sie um Erlaubnis fragen.“ Zudem sei die Überprüfung der Erkrankung des Mitarbeiters Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – und nicht des Chefs.
Die Kündigung kann der Chef einem Blaumacher aussprechen, wenn der Mitarbeiter während einer Erkrankung Geld verdient, so Anwältin Gahlen. „Entweder ist man arbeitsunfähig oder nicht, es gibt da nichts Halbes oder Ganzes.“
Quelle: T-Online
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