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Arbeitsrecht: Dauerkranke kriegt weniger Weihnachtsgeld - zu Recht

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Kein Weihnachtsgeld für Dauer-Kranke

27.05.2010, 11:45 Uhr | dpa-AFX / t-online.de/business

Bei längerer Krankheit kann der Chef das Weihnachtsgeld kürzen. (Foto: Imago)

Bei längerer Krankheit kann der Chef das Weihnachtsgeld kürzen. (Foto: Imago)

Wer in der Firma lange durch eine Krankheit ausfällt, muss in Kauf nehmen, dass der Chef das Weihnachtsgeld kürzt - oder sogar ganz streicht. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Mitarbeiterin war sechs Monate krank

Das Gericht wies damit die Klage einer Arzthelferin ab (Az.: 6 Sa 723/09). Die Frau hatte im Gegensatz zu vergangenen Jahren für 2008 kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen - und sich dagegen gewehrt. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Mitarbeiterin sei sechs Monate krank gewesen. In erster Instanz wies das Arbeitsgericht Koblenz die Klage der Frau ab.

Klage scheitert schon in erster Instanz

Die Richter befanden, aus ihrem Arbeitsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Auch auf die betriebliche Übung könne die Mitarbeiterin sich nicht berufen, weil die Gratifikationszusage im Arbeitsvertrag durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt eingeschränkt sei. Das LAG schloss sich diesem Urteil an.

Richter auf Seite des Unternehmens

Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da sie ein halbes Jahr im Betrieb gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch "aufgebraucht" sei.

Kein gesetzlicher Anspruch

Grundsätzlich gilt: Ein gesetzlich verankerter Anspruch auf das Extra zum Jahresschluss besteht nicht. In vielen kleineren Firmen gibt es Weihnachtsgeld nur noch für die Stammbelegschaft. Neu hinzukommende Kollegen gehen immer häufiger leer aus. Ob der Arbeitgeber zahlen muss oder nicht, hängt vor allem vom Arbeitsvertrag und von einer eventuellen Regelung im Tarifvertrag ab. Im Übrigen können nicht nur Mitarbeiter, die längere Zeit krank waren, lehr ausgehen: Chefs dürfen das Weihnachtsgeld auch für Beschäftigte streichen, deren Arbeitsverhältnis während eines ganzen Jahres Erziehungsurlaub "ruhte" (BAG, 10 AZR 840/98).


dpa-AFX / t-online.de/business  

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