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Arbeitsrecht: Die größten Kündigungs-Mythen

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Die größten Kündigungs-Mythen

20.08.2010, 16:54 Uhr | t-online.de/business / apn

Schluss mit Kündigungs-Mythen.  (Foto: Imago)

Schluss mit Kündigungs-Mythen. (Foto: Imago)

"Sie sind gefeuert, Müller!", brüllt der Chef - und weiß nach seinem Wutausbruch nicht so recht, ob er damit den unliebsamen Mitarbeiter wirklich schon los ist. Müller wiederum denkt sich: "Soll er mir doch kündigen - ich gehe nicht ohne eine schöne Abfindung!" Kann er sich den Rauswurf wirklich vergolden lassen? Zum Thema Kündigung halten sich hartnäckig einige Legenden, sagen die Experten des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA). Und sorgen für Aufklärung.

Kündigung trotz Krankheit

"Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden" - mancher arbeitsunfähige Mitarbeiter wähnt sich damit in Sicherheit. Ein laut VdAA fataler Irrtum. Eine Krankheit kann demnach nicht verhindern, dass der Chef grundsätzlich einem Angestellten auch während der Krankschreibung die Kündigung präsentiert. Die Krankmeldung mache den Rauswurf nicht generell unwirksam.

30 Jahre im Betrieb - und unkündbar?

Auch wer glaubt, nach mehreren Jahrzehnten im Betrieb sei er unkündbar, irrt. Laut Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen (28 Kalendertage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist. Einen Mitarbeiter, der fünf Jahre in der Firma ist, kann der Chef erst auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats entlassen. Nach zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate.

Kündigung muss keine Begründung enthalten

Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten - das zumindest denken sowohl viele Arbeitgeber als auch Beschäftigte. Falsch, sagen die Experten: Eine Entlassung muss im Kündigungsschreiben nicht begründet werden. Aus Sicht der Chefs sei es sogar manchmal unklug, eine Begründung in das Schriftstück aufzunehmen, da das in der Regel in einem Kündigungsschutzprozess eine Angriffsfläche böte. Entlassene Arbeitnehmer hingegen sollten unverzüglich mit Hilfe eines Arbeitsrechtlers klären, ob die ausgesprochene Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Mündliche Kündigungen gelten nicht

"Eine Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden" - auch das stimmt nicht. Arbeitsverträge dürfen zwar mündlich abgeschlossen, aber nicht ebenso beendet werden. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt immer eine schriftliche Entlassung. Auch von Kündigungen per Mail oder per SMS raten die Anwälte des VdAA Chefs ab. Mitarbeiter, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, sollten sich ebenfalls sofort arbeitsrechtlich beraten lassen.

Eine Abmahnung genügt

Muss der Chef alles drei Mal sagen? Auf Abmahnungen bezogen, heißt die Antwort hier: nein! Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nach VdAA-Angaben nur eine einzige Abmahnung voraus. Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, muss der einer Kündigung nicht etwa zustimmen, er muss nur angehört werden. Der Betriebsrat könne dem Rauswurf zwar widersprechen. Dadurch werde die Kündigung aber nicht unwirksam.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung

Auch zum Thema "Abfindung" hält sich manches Gerücht. "Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung" gehört dazu. Das Kündigungsschutzgesetz ist dem VdAA zufolge in erster Linie ein Bestandsgesetz. Es sei zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet. Zwar endeten tatsächlich viele Verfahren mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen jedoch triftige Gründe für eine Entlassung, sei der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.


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