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Arbeitsrecht: Die größten Wintermythen

1. Im Büro muss es kuschelig warm sein

Das ist leider falsch: Grundsätzlich sind Chefs nur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" herrscht. So verlangt es die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Allerdings gibt die nicht exakt vor, was das heißt. Die dazugehörige Arbeitsstättenrichtlinie nennt zumindest eine Obergrenze: "Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26°C nicht überschreiten". In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss demnach die Temperatur mindestens bei 21 Grad Celsius liegen. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sollten 19 Grad Celsius erreicht werden, bei einem Job, der überwiegend nicht sitzend ausgeübt wird, genügen laut ArbSTättV 17 Grad. Kälter darf es in Räumen sein, in denen schwer körperlich gearbeitet wird: Darin sind zwölf Grad ausreichend. In Büroräumen sollten gemäß der Verordnung 20 Grad herrschen, in Verkaufsräumen sind nur 19 Grad erforderlich. (Quelle: t-online.de)


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