27.01.2011, 13:40 Uhr | t-online.de/business
Eigenmächtig in Urlaub gehen? Besser nicht! (Foto: imago)
Wer einen Urlaub ohne Genehmigung des Chefs antritt, riskiert den Job. Das musste auch eine Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit (BA) lernen: Sie erhielt aus dem Grund die fristlose Kündigung. Ein Rauswurf wegen Selbstbeurlaubung ist zulässig, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt. Wir erklären Ihnen, warum die Frau ihre Stelle trotzdem behalten kann.
Die 51-Jährige war seit mehr als 31 Jahren als Beraterin mit dem Schwerpunkt Berufsorientierung bei der BA beziehungsweise der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigt. Vor dem strittigen Urlaub war sie seit September 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Sie litt nach Angaben ihres Arztes unter anderem an einem schweren Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule, einem depressiven Erschöpfungszustand und psychosomatischer Depression.
Im Januar 2010 teilte die Frau ihrem Arbeitgeber mit, sie wolle einen Reha-Antrag stellen. Ihr Arzt habe ihr zudem geraten, zur besseren Genesung direkt nach Arbeitsantritt zusätzlich in den Urlaub zu fahren. Sie beantragte Urlaub vom 22. Februar bis zum 17. März 2010. An die für die Genehmigung von Urlaub zuständige Teamleiterin schickte die Frau eine ärztliche Bescheinigung, in der es hieß "Aus ärztlicher Sicht halte ich einen Erholungsurlaub in unmittelbarem Anschluss an die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für dringend erforderlich, um die Patientin gesundheitlich weiter zu stabilisieren“.
Die BA wies die Teamleiterin allerdings an, den Urlaub wegen erheblicher Personalknappheit im Team der Berufsberater nicht zu bewilligen. Die Mitarbeiterin sei ab dem 22. Februar wieder arbeitsfähig und werde entsprechend am Arbeitsplatz erwartet. Die 51-Jährige teilte der Agentur hingegen mit, ihre Gesundheit stehe für sie an erster Stelle und sie werde ihren Urlaub so wie beantragt antreten.
Daraufhin erhielt sie ein Schreiben, dass eine Selbstbeurlaubung nicht zulässig sei und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben könne. Da es über die Urlaubsgewährung keine Einigung gebe, sei die Personalvertretung zu beteiligen. Die Angestellte müsse daher ihren Dienst zunächst antreten und gegebenenfalls verspätet ihren Urlaub antreten.
Als die Frau am 22. Februar ihren Dienst nicht antrat, erhielt sie die fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung. Sie wehrte sich gegen den Rauswurf zunächst vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das wies ihre Klage ab (50 Ca 5366/10). Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sahen das in zweiter Instanz anders (10 Sa 1823/10).
Sie stellten klar, dass ein nicht genehmigter Urlaubsantritt grundsätzlich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne - auch ohne vorherige Abmahnung. Die 51-Jährige habe "beharrliche Arbeitsverweigerung" betrieben und sich eine "gravierende Pflichtverletzung" zuschulden kommen lassen. Zu betrachten sei jedoch der besondere Einzelfall: Die Frau habe mehr als 31 Jahre "beanstandungsfrei" gearbeitet. Da sie vom Studium an ausschließlich für die BA tätig gewesen sei, bewertete das Gericht die Chance, anderweitig einen Job zu bekommen, als sehr gering.
Eine ordentliche Kündigung wäre daher ausreichend gewesen, um das Fehlverhalten der Mitarbeiterin zu ahnden, urteilten die Richter. Laut dem für sie geltenden Tarifvertrag sei die Frau aber nicht mehr kündbar. Demnach könne sie nur noch aus wichtigem Grund entlassen werden, da sie das 40. Lebensjahr vollendet habe und mehr als 15 Jahre bei der Bundesagentur arbeite. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher weiter.
Quelle: T-Online
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