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Facebook besucht - Job weg

27.04.2009, 13:22 Uhr | t-online.de/business

Dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter ins Internet? (Foto: Imago)

Dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter ins Internet? (Foto: Imago)

"Wer Facebook besuchen kann, kann auch arbeiten" - mit dieser Begründung hat nach einem Bericht der Schweizer Zeitung "20 Minuten" eine Schweizer Versicherung ihre Angestellte gekündigt, die sich wegen einer Migräne für einen Tag krank gemeldet hatte.

Surfen kostet Arbeitsplatz

Müssen krankgeschriebene Mitarbeiter generell daheim strenge Bettruhe einhalten? Das sicher nicht. Allerdings kann es schwierig werden, wenn ein Angestellter während der Fehlzeit surft - und der Arbeitgeber ihn dabei erwischt. Eine Angestellten der Versicherung Nationale Suisse kostete der Besuch der Internetplattform Facebook den Job.

Entlassung eine Woche später

Am 13. November 2008 war laut Online-Ausgabe der Schweizer Zeitung "20 Minuten" die 31-jährige Baslerin mit starker Migräne für einen Tag zu Hause geblieben. Eine Woche später habe ihr Chef bei der Versicherung Nationale Suisse sie zu sich ins Büro gerufen, meldete die Zeitung. Dort empfingen sie die Personalleiterin und ein Direktionsmitglied. "Sie teilten mir mit, ich hätte fünf Minuten Zeit, um meine Sachen zu packen und die Firma zu verlassen", erklärte die Frau gegenüber "20 Minuten". Der Chef warf ihr demnach vor, während ihrer Migräne Facebook besucht zu haben und "wer dies kann, kann auch arbeiten."

Vertrauen zerstört

Die Angestellte habe angegeben, sie müsse bei Migräne im Dunkeln liegen und könne nicht am Bildschirm arbeiten, erklärte Nationale Suisse gegenüber "20 Minuten". Dennoch sei die Mitarbeiterin im Internet auf der Webseite Facebook aktiv gewesen. Dieser Widerspruch habe das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Mitarbeiterin unwiderruflich zerstört, deswegen habe man sich von ihr getrennt.

Frau wirft Arbeitgeber Bespitzelung vor

Die Entlassene rechtfertigte sich, sie habe im Bett liegend mit ihrem iPhone aufs Internet zugegriffen, so "20 Minuten". Also habe sie das Bett nicht verlassen, noch sei sie durchs Haus spaziert. Dennoch habe sie die Kündigung an sich nicht schockiert. Wegen Bandscheibenproblemen plagten sie immer wieder starke Kopfschmerzen. Sie sei sich bewusst gewesen, dass sie früher oder später auf der Straße landen könnte. "Was mich tatsächlich schockierte, war, dass sie mir offenbar nachspionierten", sagte die Frau gegenüber der Zeitung.

Mysteriöse Facebook-Bekanntschaft

Während des Kündigungsgesprächs habe der Chef Auszüge aus ihrem Facebook-Account präsentiert, erklärte sie weiter. Sie sei überzeugt, über längere Zeit ausspioniert worden zu sein. Im Nachhinein sei ihr auch klar geworden, wie: Ende Oktober 2008 sei auf Facebook die Freundschaftsanfrage einer Frau eingegangen, die behauptete, die Versicherungsangestellte vom Fasching zu kennen.

Warnung in den Wind geschlagen

Auch Arbeitskollegen hätten eine Anfrage dieser Frau bekommen, berichtete diese "20 Minuten" zufolge. "Ein Freund warnte mich noch, Kontakte anzunehmen, die ich nicht sicher kenne", zitiert die Zeitung die Gekündigte. Als die mysteriöse Onlinebekanntschaft kurz nach ihrer Kündigung verschwand, sei dieser klar gewesen, dass irgendjemand aus der Firma ihr offenbar mit Hilfe dieses Kontakts nachspioniert habe.

Arbeitgeber streitet Vorwürfe ab

Die Nationale Suisse hat diesen Vorwurf von sich gewiesen, meldete "20 Minuten". Die Facebook-Aktivität der Mitarbeiterin habe ein Kollege zufällig entdeckt, schrieb das Unternehmen demnach in seiner Stellungnahme. Details dazu könne man aber aus Datenschutzgründen nicht preisgeben. Eine systematische Überprüfung der Facebook-Accounts von Mitarbeitern gebe es nicht. Auch seien der Mitarbeiterin im Kündigungsgespräch keine Facebook-Ausdrucke vorgelegt worden.

Frau will auf Rechtsstreit verzichten

Die Angestellte bleibt jedoch bei ihrer Darstellung des Falls, berichtet "20 Minuten" weiter. Einen Rechtsstreit wolle sie nicht anstrengen, sie sei froh, ein neutrales Kündigungsschreiben bekommen zu haben. Eine Rückkehr zur Nationale Suisse sei nach der Bespitzelung sowieso ausgeschlossen.

Der Kranke muss nicht zu Hause bleiben

Dabei stünden ihre Chancen zumindest vor einem deutschen Gericht gut. Denn nach hiesigem Arbeitsrecht muss der Kranke grundsätzlich nur dann im Bett liegen, wenn der Arzt ihm strikte Bettruhe verordnet hat, erläuterte Fachanwältin Hildegard Gahlen aus Essen. Ansonsten dürfe der Kranke unternehmen, was seiner Gesundheit gut tut. Bei einer Erkältung zum Beispiel könne spazieren gehen durchaus sinnvoll sein, schwimmen dagegen weniger. Auch einkaufen ist erlaubt.


Quelle: T-Online

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