08.07.2010, 14:50 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business
Fahrer, die mit Alkohol am Steuer erwischt werden, riskieren den Job. (Foto: Imago)
Wer seinen Job als Fahrer nicht aufs Spiel setzen will, sollte sich im Dienst und auch privat nur nüchtern hinters Steuer setzen. Doch nicht jeder hält sich an diese Regel. Was aber tun, wenn der Führerschein des Mitarbeiters wegen Alkohol am Steuer einkassiert und er mit einem Fahrverbot bestraft wurde? Ein Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn zeigt, dass Chefs auch Arbeitnehmern nicht so leicht kündigen können, die mehrfach beim Autofahren unter Alkoholeinfluss erwischt wurden.
Arbeitgeber dürfen einem als Fahrer angestellten Mitarbeiter nicht fristlos kündigen, wenn dieser aufgrund eines Alkoholverstoßes ein Fahrverbot erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn dieser bereits eine Abmahnung bekommen hatte. Dem Urteil der Iserlohner Arbeitsrichter zufolge sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen (Az.: 1 Ca 1594/08). Auf die Entscheidung weisen die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraute Angestellte hatte demnach im Juni 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols am Steuer erhalten. Dafür hatte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilt. Im Sommer 2008 wurde er erneut alkoholisiert am Steuer erwischt und bekam ein dreimonatiges Fahrverbot. Daraufhin entließ ihn das Unternehmen fristlos.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Nach dem zweiten Alkoholverstoß sei eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen, nicht jedoch die Kündigung. Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Im zweiten Fall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Am Abend zuvor hatte sich der Mann in einer schwierigen psychologischen Lage befunden. Berücksichtige man diese Details, müsse man ihm eine erneute Chance geben.
Zwar sei Führerscheinentzug grundsätzlich ein Kündigungsgrund, wenn ein Mitarbeiter die Fahrerlaubnis braucht, um seiner Arbeit nachkommen zu können, erklären die Experten des Verlags für die Deutsche Wirtschaft auf der Verlagswebsite. Eine Kündigung sei aber nur zulässig, wenn der Alkoholsünder länger auf den Führerschein verzichten muss. Die Gerichte sähen eine Entlassung als rechtens an, wenn der Fahrer länger als zwei Monate ausfalle.
Arbeitgeber sollten den Arbeitsrechtlern zufolge bei der Entscheidung jedoch bedenken, ob der Rauswurf nicht dem Betriebsfrieden schadet - etwa, wenn der Angestellte schon länger in der Firma ist. Eine gute Alternative zu einer Kündigung sei es, sich mit dem Fahrer zu einigen. Bei kürzeren Fahrverboten ließe sich etwa eine unbezahlte Freistellung vereinbaren - zum Beispiel in Kombination mit bezahltem Urlaub.
dpa-tmn / t-online.de/business
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