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Arbeitsrecht: Fristen für die Krankmeldung

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Fristen für Krankmeldungen

03.04.2008, 13:42 Uhr | dpa-tmn

Krank? Das sollten Sie dem Chef umgehend mitteilen. (Foto: Archiv)

Krank? Das sollten Sie dem Chef umgehend mitteilen. (Foto: Archiv)

Arbeitnehmer müssen ihrem Chef rechtzeitig ein Attest vorlegen, wenn sie wegen einer Erkrankung fehlen. "Grundsätzlich gilt das spätestens vom dritten Krankheitstag an", sagt Rechtsanwalt Stefan Lunk aus Hamburg. Allerdings könnten Firmen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung auch vorschreiben, dass ihre Mitarbeiter sich eine Krankschreibung schon am ersten Fehltag besorgen müssen, erklärt das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Zudem bestehe die Pflicht, dem Chef eine Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

Folgemeldung an den Chef

Dauert die Krankheit länger als erwartet, müssen Arbeitnehmer sich außerdem rechtzeitig um eine Folgemeldung vom Arzt kümmern. Eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist laut der Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss nur ausnahmsweise bis zu zwei Tage lang zulässig. Kann der Arzt auf dem ersten Attest Symptome wie Fieber zunächst keiner genauen Krankheit zuschreiben, müssen Patienten zudem spätestens nach sieben Tagen eine Folgebescheinigung mit einer weitergehenden Diagnose vorlegen.

Arzt entscheidet über Arbeitsunfähigkeit

Fehlen Arbeitnehmer wegen einer Erkältung oder Übelkeit im Job, kann es leicht Streit darüber geben, ob eine längere Krankschreibung berechtigt ist. "Wie lange jemand als arbeitsunfähig gilt, entscheidet aber letztlich der behandelnde Arzt", sagt Christiane Grote vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Essen. Eine festgelegte Dauer für die Erstbescheinigung des Arztes gebe es daher nicht. "In der Praxis werden Patienten bei unspezifischen Symptomen wie Übelkeit aber ohnehin meist nur wochenweise krankgeschrieben." Im Zweifel könne sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden und um eine Überprüfung des Attests durch ihren Medizinischen Dienst bitten.
"Ob das dann auch angeordnet wird, ist aber Sache der Kasse", sagt Grote.

Informationspflicht des Mitarbeiters

Der Arbeitgeber könne dabei auch nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlungsfrist eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, wie lange jemand voraussichtlich noch arbeitsunfähig sein wird. "Viele glauben, dass sie danach keine Krankmeldung mehr vorzeigen müssen. Diese Verpflichtung besteht aber durchaus", sagt Rechtsanwalt Lunk. "Der Arbeitgeber muss ja wissen, was langfristig aus dem Arbeitsplatz wird." Kommen Angestellte der Aufforderung nicht nach, drohe ihnen eine Abmahnung und im wiederholten Fall die Kündigung.


dpa-tmn  

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