18.05.2011, 15:34 Uhr | sia
Holz ohne Erlaubnis nehmen - damit riskieren Forstarbeiter den Job. (Foto: imago)
Auch eine lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht immer vor dem Rauswurf: Mitarbeiter, die ihren Arbeitgeber bewusst und messbar schädigen, riskieren damit auch nach fast 40 Jahren in der Firma den Job. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall eines Waldarbeiters entschieden (AZ: 10 Sa 1788/10). Der Mann hatte ohne Erlaubnis Holz für den privaten Bedarf geschlagen - und dafür prompt die fristlose Kündigung kassiert. Wir erläutern Ihnen das Urteil.
Gegen seine Entlassung zog der 55-Jährige vor Gericht. Er gab an, beim Revierleiter des Forstbetriebs um Erlaubnis gefragt zu haben, Kaminholz zum privaten Gebrauch aus einem trockenen Buchenbestand zu schlagen. Der habe das nicht ausdrücklich verboten. Eine direkte Erlaubnis wurde ihm aber auch nicht erteilt.
Beim Abtransport des Holzes traf der Mann auf seinen Arbeitgeber. Der verlangte von ihm einen Holzleseschein. Den konnte der Forstwirt jedoch selbst nachträglich nicht vorlegen, da der Revierleiter den Schein nicht ausfertigte. Daraufhin wurde dem Waldarbeiter wegen Holzdiebstahls im Juli 2009 fristlos gekündigt.
Zu seiner Verteidigung erklärte der Gefeuerte, da der Vorgesetzte ihm nicht widersprochen habe, sei er davon ausgegangen, die Buchen schlagen zu dürfen. Er habe nicht beabsichtigt, sich Eigentum seines Arbeitgebers anzueignen. Deshalb und wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit - immerhin 38 Jahre - wäre eine Abmahnung seiner Ansicht nach ausreichend gewesen.
Der Arbeitgeber sah das anders: Er erklärte, der Mitarbeiter habe zunächst behauptet, über einen Holzleseschein zu verfügen, diesen jedoch gerade nicht bei sich zu führen. Der Waldarbeiter sei im Übrigen schon früher wegen Holzdiebstahls mündlich verwarnt worden, als er mit einem Kofferraum voll Holz auf dem Wirtschaftshof seines Arbeitgebers erwischt wurde.
Das Vertrauensverhältnis zu dem Forstwirt sei durch den Holzklau dauerhaft geschädigt, immerhin habe der Mann eine ganze Wagenladung Holz im Wert von 250 bis 300 Euro an sich gebracht. Das Arbeitsgericht Arnsberg befand den Holzdiebstahl ebenfalls als erwiesen und wies die Klage des 55-Jährigen ab.
Die Richter beriefen sich dabei auf die Aussage des Revierleiters. Demnach hatte der Vorgesetzte dem Entlassenen erklärt, das trockene Buchenholz werde zu einem anderen Zweck benötigt. Der Forstwirt habe daher erkennen müssen, dass sein Verhalten vertragswidrig war und von seinem Arbeitgeber nicht geduldet werden würde.
Auch in zweiter Instanz stellten sich die Richter auf die Seite des Arbeitgebers. Sie betonten, in Anbetracht des Holzwertes handele es sich nicht um einen Bagatelldiebstahl. Daher sei dieser Fall nicht mit Kündigungen wegen eines Pfandbons, eines Brotaufstrichs oder wegen des Aufladens eines Handys vergleichbar. Die fristlose Entlassung sei daher auch ohne vorherige Abmahnung rechtens, lautete ihr Urteil.
Quelle: T-Online
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