30.07.2009, 13:25 Uhr | t-online.de/business / dpa / AP
Mehmet G. hat sich erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt. (Foto: dpa)
Ein mitgenommenes Kinderbett hatte Müllmann Mehmet G. im letzten Jahr den Job gekostet. Jetzt gewann er das Recht auf seinen Arbeitsplatz zurück: Das Arbeitsgericht Mannheim hat die Kündigung eines Müllmanns für unwirksam erklärt.
Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonten die Arbeitsrichter. Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Zwar sei die Wegnahme des Kinderreisebetts als Diebstahl zu werten. Deshalb liege ein grundsätzlich zur Kündigung berechtigender Grund vor. Doch die Abwägung der Interessen von Mitarbeiter und Unternehmen entschied das Gericht zugunsten Mehmet G.s.
Dabei werteten die Mannheimer Richter im Sinne des Unternehmens, dass der Müllmann etwa ein Jahr vor dem Vorfall wegen der nicht erlaubten Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Entsprechende Abmahnungsunterlagen konnte das Unternehmen aber laut "Focus online" nicht vorlegen. Die Schuld des Entlassenen sah das Gericht als gering an. „Es ist davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte“, sagte Richterin Maali-Faagin bei der Urteilsbegründung. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen.
Zudem habe das Kinderreisebett für den Betrieb keinen Wert mehr gehabt, sondern sollte unmittelbar entsorgt werden, so die Richter. Zugunsten des Müllmanns sprachen nach Ansicht der Richter zudem dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau sowie seine achteinhalbjährige Betriebszugehörigkeit.
Mehmet G. hat zwei Kinder und eine Ehefrau, die nicht arbeitet. Ihm war im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden, weil er vor den Augen seiner Kollegen ein Kinderreisebett aus dem Müll mit nach Hause genommen hatte. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war dies ein Diebstahl, der eine Entlassung nach sich ziehen muss. Mehmet G. hingegen versicherte, er habe nicht gewusst, dass er mit Entnahme des Mülls etwas Unrechtes tue. Dass die Entnahme des Reisebettchens den Tatbestand des Diebstahls erfülle, sei ihm nicht klar gewesen.
Bei der Urteilsverkündung waren weder Mehmet G. noch sein Arbeitgeber anwesend. G.s Anwalt Thomas Karl begrüßte die Entscheidung. Nach seinen Angaben muss der Arbeitgeber dem 29-Jährigen rückwirkend seit Dezember den Verdienst zahlen. Karl geht jedoch davon aus, dass das Unternehmen Berufung einlegen wird.
Kürzlich hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem ähnlich gelagerten Verfahren beschäftigt: So ließ das oberste deutsche Arbeitsgericht im Fall der wegen zweier Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigten Berliner Kassiererin Barbara E., bekannt als "Emmely", eine Revision zu. Damit wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, das die Kündigungsschutzklage der Frau abgewiesen und damit bundesweit für Empörung gesorgt hatte, vom obersten deutschen Arbeitsgericht noch einmal überprüft. Der genauen Termin steht noch nicht fest.
t-online.de/business / dpa / AP
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