01.06.2011, 11:28 Uhr | t-online.de/business, sia / dpa-AFX
Manche polemische Äußerung geht einfach zu weit: Arbeitgeber müssen zum Beispiel die Beleidigung eines Mitarbeiters durch eine Anspielung auf den nationalsozialistischen Machthaber Hitler nicht dulden. Allerdings rechtfertigt eine verbale Entgleisung wie "Jawohl, mein Führer" keine Kündigung ohne Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Wir erläutern Ihnen die Hintergründe des Urteils.
Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Äußerung zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage, lautete das Urteil der Mainzer Richter (Az.: 11 Sa 353/10).
Der 50-Jährige, der gegen seine Kündigung geklagt hatte, war bis zu seiner Entlassung 15 Jahre als Bezirksleiter bei einem Lebensmittel-Discounter beschäftigt. Er hatte in einem Telefongespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen mit dem Satz "Jawohl, mein Führer" beantwortet. Die Frau hatte ihn im Auftrag ihres Chefs aufgefordert, fehlende Umsatzmeldungen umgehend vorzulegen.
Der Arbeitgeber kündigte dem 50-Jährigen nach dem Vorfall ohne vorherige Abmahnung. Der klagte gegen den Rauswurf zunächst vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Das erklärte die Entlassung für unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die Landesarbeitsrichter in Mainz gaben der Kündigungsschutzklage ebenfalls statt. Sie betonten aber, die Äußerung des Bezirksleiters sei auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellten grobe, ehrverletzende Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder Repräsentanten sowie Arbeitskollegen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und könnten daher auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erklärten die Richter.
Zwar dürften dem BAG zufolge Arbeitnehmer öffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen äußern, gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse das Unternehmen aber nicht hinnehmen. Auch eine einmalige Ehrverletzung kann demnach kündigungsrelevant sein.
Das Verhalten des Gekündigten überschreite die Grenze der noch zulässigen kritischen Äußerung und Polemik, befand das Mainzer Gericht. Eine Anspielung auf Hitler verbiete sich im innerbetrieblichen Gebrauch. Allerdings enthalte die Äußerung eine beleidigende Anspielung, nicht aber einen - noch deutlich stärker beleidigenden - Vergleich.
Das Mainzer LAG wertete den Ausspruch des 50-Jährigen als "ernst zu nehmende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis", die im Wiederholungsfall innerhalb kurzer Frist von zwei Wochen durchaus als Grundlage für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden könne. Jedoch wäre eine Abmahnung in dem Fall angemessen und ausreichend gewesen. In diesem Sinne beurteilte es die Entlassung als unverhältnismäßig und unwirksam.
Quelle: dpa-AFX
Günti schrieb:
am 1. August 2011 um 17:34:09
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Kündigung w/Nazizitat.
Ich trau mich schon nicht mehr im Fischladen Heilbutt zu kaufen.
Heißt der Verkäufer zufällig Butt, zeigt der mich eventuell an.
Armes Deutschland.
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