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Arbeitsrecht: Im Job Fußball-WM geschaut: Kündigung unwirksam

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Im Job Fußball-WM geschaut: Kündigung unwirksam

17.02.2011, 09:56 Uhr | dpa / t-online.de/business, sia

Fußball-WM gucken im Job - ist das erlaubt? (Foto: imago)

Fußball-WM gucken im Job - ist das erlaubt? (Foto: imago)

In diesem Sommer ist es wieder soweit: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen in Deutschland wird viele Fans vor die Fernseher locken - auch während der Arbeitszeit. Aber ist das eigentlich erlaubt, oder müssen WM-Fans damit rechnen, vom Chef die Kündigung zu bekommen? Das Arbeitsgericht Frankfurt hat dazu jetzt entschieden: Ein Rauswurf wegen WM-Guckens ist unwirksam.

Fristlose und ordentliche Kündigung unwirksam

Vor dem Frankfurter Gericht ging es um die fristlose Entlassung eines Verkäufers, der während der Arbeit ein Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen geschaut hatte. Nach dem Urteil der Richter war diese Entlassung nicht gerechtfertigt. Sie erklärten zudem die ordentliche Kündigung des Mannes für nichtig (AZ 7 Ca 4868/10).

Verdacht des Arbeitszeitbetrugs

Der Verkäufer hatte im Sommer 2010 ein Fernsehgerät im Verkaufsraum des Unternehmens aufgebaut und ein Spiel der WM-Vorrunde eingeschaltet. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, kündigten sie dem Mitarbeiter wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs. Die Begründung: Der Mann werde schließlich nicht dafür bezahlt, während der Arbeitszeit seiner privaten Leidenschaft zu frönen.

Kein Rauswurf ohne vorherige Abmahnung

Das Gericht teilte die Ansicht des Arbeitgebers nicht. Fußball habe gerade während einer Weltmeisterschaft einen solchen Stellenwert in der Gesellschaft, dass von einem "sozialadäquaten Verhalten" des Arbeitnehmers ausgegangen werden könne. Ohne vorausgegangene Abmahnung hätte ihm jedenfalls nicht gekündigt werden dürfen, so die Richter.

Im Dienst geht Arbeit vor

Als Freifahrtsschein für ungebremsten WM-Spaß im Büro sollten Beschäftigte das Urteil jedoch nicht verstehen. Ohne Absprache mit dem Chef kann Ärger drohen: "Wer das ohne Erlaubnis macht, dem droht eine Abmahnung", so Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Grundsätzlich gehe im Dienst die Arbeit vor - und auch während einer Fußball-Weltmeisterschaft gebe es keine Sonderregeln.

Blaumachen ist Kündigungsgrund

Ernst kann es vor allem für Mitarbeiter werden, die einfach blaumachen, um die Fußballspiele zu schauen. "Wer der Arbeit unerlaubt fern bleibt, liefert dem Arbeitgeber einen fristlosen Kündigungsgrund", warnt Kai Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Das gelte auch für eine vorgetäuschte Erkrankung. Dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer am Public Viewing teilnimmt, sei jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit einem verstauchten Knöchel könne man durchaus Fußball schauen. Solche Aktivitäten dürften lediglich die Heilung nicht beeinträchtigen, betont Lorenz.

Frühen Feierabend mit Chef absprechen

Auch wer fürs Fußballfest nur früher Feierabend machen will, muss sich Eckert zufolge darüber erst einmal mit dem Chef einigen. Fußballfreunde können etwa anbieten, an dem Tag die Arbeit vorzuverlegen und früher in die Firma zu kommen. "Oder man gleicht das über ein Gleitzeitkonto aus, wenn es das in dem Betrieb gibt", so der Experte. Auf der ganz sicheren Seite sind alle, die frühzeitig Urlaub beantragt haben, um die Spiele zu sehen.

Heimlich im Internet gucken?

Auch der Live-Ticker im Internet ist nicht immer eine Lösung: Wer am Arbeitsplatz beim heimlichen Gucken im Web ertappt wird, muss laut Lorenz zumindest mit einer Abmahnung rechnen, im Wiederholungsfall drohe sogar die Kündigung. Die bessere Idee: einen privater Laptop mit privatem Internetzugang oder ein privates Handy mit Radiofunktion zum Job mitbringen. Allerdings gilt auch in dem Fall: Sobald die Arbeit darunter leidet, kann die Nutzung der privaten Geräte ebenfalls als Verletzung der Arbeitspflicht angesehen werden und eine Abmahnung, danach sogar die Kündigung nach sich ziehen.

Verbot muss nicht für alle gelten

Ein Verbot fürs Fernsehen und Radiohören im Betrieb müsse im Übrigen nicht für alle Mitarbeiter gelten, betont Arbeitsrechtler Michael Felser aus Brühl. Wenn ein Bankmitarbeiter am Schalter etwa die Spiele nicht schauen dürfe, könne das den Kollegen, die in einem Büro ohne Kundenkontakt arbeiten, durchaus erlaubt sein. Ebenfalls auf dem Holzweg ist auch, wer glaubt, die WM gucken zu dürfen, weil der Chef ihm das 2010 auch erlaubt hatte. Auf ein Gewohnheitrecht können sich Mitarbeiter also nicht berufen: "Da gibt es keine betriebliche Übung. Dafür ist zu selten WM", erläutert Arbeitsrechtprofi Eckert.


Quelle: dpa

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