29.09.2010, 10:00 Uhr | t-online.de/business
Überstunden - unabwendbares Schicksal aller Mitarbeiter? (Foto: Imago)
Eine Studie hat es kürzlich ans Licht gebracht: Jeder zehnte Deutsche hat dem Statistischen Bundesamt zufolge überlange Arbeitzeiten - und schuftet mehr als 48 Stunden in der Woche, 1,7 Millionen Erwerbstätige sogar länger als 60 Stunden. Davon betroffen sind demnach vor allem Selbstständige und Führungskräfte. Doch was darf der Chef von seinen Mitarbeitern verlangen, wann werden Zuschläge für die Mehrarbeit fällig? Wir erklären, welche Regeln gelten.
Ohne Überstunden läuft es gerade in vielen kleinen Betrieben nicht. Generell kann der Chef jeden Mitarbeiter dazu verdonnern - allerdings nicht willkürlich, wie es ihm gerade passt. Es muss schon einen konkreten Grund für die Mehrarbeit geben. Das kann nach Angaben von sueddeutsche.de etwa sein: eine unerwartet gute Auftragslage oder auch die Erkrankung mehrerer Kollegen. Auch bei Personalknappheit während der Urlaubszeit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Überstunden für andere Kollegen anzusetzen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder die Mehrarbeit mindestens vier Tage im Voraus ankündigen - um den Mitarbeitern Raum für die Gestaltung ihres Privatlebens zu lassen (Az.: 7 Ca 3154/04). Beschäftigte, die keine Überstunden schieben möchten, brauchen dazu eine stichhaltige Begründung. Akzeptabel wäre Experten zufolge etwa die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Wer aus gesundheitlichen oder familiären Gründen keine Überstunden machen kann, dem raten Arbeitsrechtler, Mehrarbeit bereits im Arbeitsvertrag auszuschließen. Allerdings lässt sich darauf sicher nicht jeder Arbeitgeber ein. Vorsicht auch, wenn im Arbeitsvertrag Überstunden ausdrücklich nicht festgeschrieben wurden. Auch in dem Fall kann der Chef in einem Notfall Zusatzarbeit anordnen, warnen die Arbeitsrechtprofis.
Angestellten, die sich aus triftigen Gründen - etwa der Gesundheit wegen - weigern, länger im Betrieb zu bleiben, darf der Chef nicht ohne Weiteres vor die Tür setzen. Denn ein Rauswurf ist nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt und das Unternehmen den Ausfall nicht auffangen kann.
Ausgeglichen werden Überstunden in der Regel durch Freizeitausgleich - oder sie werden wie übliche Arbeitszeit vergütet. Freizeitausgleich geht dabei dem Arbeitszeitgesetz zufolge vor Vergütung. Mehr Geld für die Mehrarbeit gibt es dabei nicht automatisch: Überstundenzuschläge müssen vertraglich geregelt sein und stehen den Mitarbeitern nicht ohne Weiteres zu.
Wenn es um die Bezahlung der Überstunden geht, kommt es immer wieder zu Streit. Fakt ist: Entlohnen muss der Chef nur die Mehrarbeit, die er angeordnet, zumindest gebilligt oder "geduldet" hat. Will ein Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Gericht einklagen, muss er das nachweisen können.
Allerdings sind auch Arbeitsverträge ungültig, wonach Überstunden pauschal und ohne Einschränkung nicht zusätzlich bezahlt werden. Formulierungen wie "sämtliche Überstunden sind durch das Gehalt abgegolten" seien unwirksam, sagte der Fachanwalt Jobst-Hubertus Bauer in Stuttgart gegenüber süddeutsche.de.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht vor, dass die normale Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden beträgt. Sie kann vom Chef auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von bis zu sechs Monaten ein (Freizeit-) Ausgleich geschaffen wird. Ziel muss es sein, dass die acht Stunden im Mittel nicht überschritten werden, heißt es in Paragraf 3 ArbZG.
Auch an Sonn- und Feiertagen darf der Arbeitgeber Überstunden verlangen. Allerdings ist da das Arbeitszeitgesetz noch etwas strenger und sieht vor, dass diese Mehrarbeit in jedem Fall in Freizeit ausgeglichen werden muss. Und dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet das Arbeitszeitgesetz zum Runterladen auf seinen Seiten an: http://www.bmas.de/portal/1764/property=pdf/a120__arbeitszeitgesetz.pdf
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