20.07.2010, 08:14 Uhr | dpa / t-online.de/business
Können Beschäftigte im Job eine Arbeit verweigern, weil sie sich ihrer Ansicht nach nicht mit ihrem Glauben vereinbaren lässt? Nein, hat das Arbeitsgericht Freiburg im Fall einer Zeugin Jehovas entschieden (Az.: 13 Ca 331/09). Wir erläutern Ihnen das Urteil - und wann die religiöse Überzeugung den Job kosten kann.
Die Freiburger Richter machten dazu eine klare Aussage: Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres Aufgaben vom Chef ablehnen, die sie in religiöse Gewissenskonflikte bringen. Das teilte die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit. Eine Angehörige der Zeugen Jehovas darf sich demnach nicht einfach mit dem Verweis auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit weigern, eine Fastnachtsfeier vorzubereiten.
Die Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei einer Stadt sollte bei den Vorbereitungen zur Fastnacht mitwirken. Dabei ging es unter anderem um Dekorationsarbeiten und die Organisation der Bewirtung von Beschäftigten und Publikum. Ihre Teilnahme an den Fastnachtsveranstaltungen erwartete ihr Arbeitgeber nicht. Die Frau lehnte die Aufgaben dennoch ab und berief sich auf einen Gewissenskonflikt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung als Angehörige der Zeugen Jehovas.
Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Abmahnung. Dagegen klagte die Frau - ohne Erfolg. Zwar sei die Gewissensfreiheit der Klägerin in der Tat tangiert worden, gestanden ihr die Richter zu. Nach Abwägung der Interessen beider Seiten habe sie dies aber hinzunehmen. Entscheidend sei, dass die Klägerin von Anfang an wusste, welche Aufgaben im Rahmen ihrer Ausbildung auf sie zukommen würden. Sie hatte bei der Einstellung zwar darauf hingewiesen, dass sie Zeugin Jehovas sei. Allerdings hatte sie nicht gesagt, dass sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugung grundsätzlich bestimmte Aufgaben nicht übernehmen würde.
Im schlimmsten Fall droht bei Arbeitsverweigerung sogar die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht München etwa bestätigte eine Entlassung in einem ähnlichen Fall (Az.: 2 Sa 699/08). Dabei ging es um eine Frau, die Führungen von Besuchern für ihre Firma organisierte. Bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen sollte den Geburtstagskindern dabei immer gratuliert werden. Das weigerte sich die Mitarbeiterin aber zu tun: Als Zeugin Jehovas verbiete es ihre Religion, Geburtstage zu feiern. Ein Gratulieren verleihe der Führung den Charakter einer Geburtstagsfeier. Das könne sie nicht unterstützen.
Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber - zu recht, wie das die Münchner Richter befanden. Zwar dürfe von Mitarbeitern nichts verlangt werden, das sie aufgrund ihrer Religion in schwere Gewissenskonflikte bringt. Nach dem Namen und dem Geburtsdatum bei anstehenden Kindergeburtstagen zu fragen, schränke die Glaubensfreiheit aber nicht übermäßig ein. Auch werde dadurch das Feiern von Geburtstagen nicht entscheidend gefördert. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hänge schließlich nicht davon ab, ob ihnen jemand bei einer Führung gratuliert oder ein Geschenk überreicht.
dpa / t-online.de/business
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