21.03.2011, 10:52 Uhr | t-online.de - sia
"Du kannst mich mal!", "Blödmann!" - solche harten Sprüche gehören in einigen Branchen zum normalen Umgangston. Wenn gewisse Grenzen jedoch überschritten werden, zieht mancher Chef die rote Karte - und kündigt dem Krakeeler. Das ist allerdings nicht so einfach: Beleidigungen sind nicht immer ein Grund, verbal wüste Mitarbeiter gleich zu feuern. Das Arbeitsgericht Hannover erklärte jetzt den Rauswurf eines Bautenschutzfacharbeiters, der Kollegen mit ausländerfeindlichen Begriffen traktiert haben soll, für unzulässig (AZ 13 Ca 355/10). Wir erklären Ihnen, wie es zu dem Urteil kam.
Der Mann war seit 13 Jahren für ein Bauunternehmen in Hannover tätig. Wegen beleidigender Äußerungen gegenüber anderen Mitarbeitern erhielt er die Kündigung. Darin bezog sich das Unternehmen jedoch nach Angaben von Kilian Wucherpfennig, dem Direktor des Arbeitsgerichts Hannover, nur auf die Beschimpfung eines türkischstämmigen Kollegen, den er "Ölauge" genannt hatte.
Gegen seine Entlassung zog der Baufacharbeiter vor Gericht. Der Arbeitgeber behauptete Wucherpfennig zufolge im Prozess, den Mitarbeiter bereits einmal abgemahnt zu haben, weil er eine Baustelle vorzeitig verlassen habe. Als Grund dafür habe er angegeben, nicht mit "Kanaken" oder "Russenschweinen" zusammenarbeiten zu wollen. Der Entlassene bestritt jedoch, diese Ausdrücke gebraucht und dafür eine Abmahnung kassiert zu haben, erklärte Wucherpfennig im Gespräch mit t-online.de/business.
Einen Kollegen als "Russenschwein" zu titulieren, hätte den Rauswurf durchaus rechtfertigen können, befanden die Richter demnach. Einen eindeutigen Beweis für die Vorwürfe legte das Unternehmen laut Wucherpfennig allerdings nicht vor, sonst wäre das Urteil für den Gekündigten wahrscheinlich ungünstiger ausgefallen.
Den Begriff "Ölauge" hingegen sah das Gericht - in der Baubranche - nicht als grobe Beleidigung an: Das Wort sei nicht allzu bekannt. Die Arbeitsrichter kippten entsprechend die Kündigung. Zur Erläuterung des Urteils verwies Wucherpfennig auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall der Berliner Supermarktkassiererin "Emmely", die wegen zwei unerlaubt eingelöster Leergutbons entlassen worden war. Für das BAG wäre wegen der langen Betriebszugehörigkeit der Frau auch eine Abmahnung ausreichend gewesen.
Ein ähnliche Interessenabwägung hätte auch das Arbeitsgericht in Hannover in seinem aktuellen Fall vornehmen müssen, betonte Wucherpfennig. Das Wort "Ölauge" sei etwa einem Schöffen, der beruflich mit Kindern mit Migrationshintergrund arbeite, gar nicht bekannt gewesen. Mit der Entscheidung will sich das Bauunternehmen aber nicht zufriedengeben, es hat inzwischen Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegt (AZ 7 SA 259/11).
Generell gilt: Wer Arbeitskollegen oder auch den Chef grob beleidigt und deren Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt, riskiert eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung, sagt Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. In diesem Fall verstoße der Mitarbeiter nämlich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der verbale Querschläger nicht auch mit einer Abmahnung abgestraft werden könnte. Werden diffamierende und die Ehre verletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen zum Beispiel nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben, so ist die außerordentliche Kündigung nach Expertenmeinung nicht immer gerechtfertigt. Der Mitarbeiter darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden.
Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Betriebsfrieden aufgrund der Äußerung gestört, beziehungsweise das Vertrauensverhältnis zerstört wird, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ BAG 10.10.2002 2 AZR 418/01). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Beleidigung vor vielen Leuten ausgesprochen wird.
Zudem spielt eine wichtige Rolle, in welchem Umfeld eine Beleidigung ausgesprochen wird. Auf dem Bau etwa geht es verbal meist härter zu als in einem Hotel. Das heißt allerdings nicht, dass auf der Baustelle harte Sprüche geduldet werden müssen. Ausrutscher wie „Armleuchter, „Pfeife“ oder „Blödmann“ aber sind durch den rauen Umgangston zu entschuldigen.
In Fällen wie der "Ölaugen"-Kündigung rät Arbeitsrechtler Jens Klinkert zu einer "Druckkündigung": "Wenn sich alle einig sind, dass sie mit dem Kollegen nicht mehr zusammenarbeiten wollen, kann das als Begründung ausreichen", erklärte der Experte gegenüber haz.de.
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Quelle: t-online.de
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