09.07.2010, 13:25 Uhr | apn / t-online.de/business
Im Dienst private E-Mails schreiben - das kann den Job kosten. (Foto: ddp)
Mitarbeiter, die über mehrere Wochen hinweg stundenlang private E-Mails vom Dienst-PC aus schreiben und beantworten - da werden die meisten Arbeitgeber wohl die rote Karte ziehen. Ein solcher Kündigungsfall landete vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Entscheidung der Richter: Auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit darf der Chef den Angestellten bei exzessiver privater Internetnutzung im Job feuern.
Das Gericht in Hannover hat die Entlassung eines 54-jährigen Bauamtsmitarbeiters bestätigt, der sich sieben Wochen lang jeweils über Stunden am Arbeitsplatz mit privaten E-Mails befasst hatte (AZ.: 12 SA 875/09). Wenn man für das Lesen und Beantworten einer Mail drei Minuten veranschlage, sei dem Angestellten an manchen Tagen keinerlei Zeit für Dienstaufgaben verblieben. Der Mann war seit mehr als 30 Jahren bei der Gemeinde beschäftigt.
Der Arbeitgeber warf dem 54-Jährigen vor, auf seinem Dienst-PC sei eine Vielzahl eindeutig privater E-Mails gefunden worden. Der Mitarbeiter habe in Kontakt mit mindestens zehn verschiedenen Kontaktvermittlern gestanden und auf seinem Computer auch Kontaktbriefe mit erotischen und sogar pornografischen Fotos abgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe "die private Nutzung des Internets die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen", befanden die Richter. Jedem Arbeitnehmer müsse daher klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzte. "Ausschlaggebend für eine Pflichtverletzung ist der Arbeitszeitverbrauch durch private Internetnutzung", sagte der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Gert-Albert Lipke. Arbeitgeber sollten daher die Internetnutzung in der Firma möglichst klar regeln.
Das Landesarbeitsgericht stellte zudem fest, dass auf dem Rechner des Arbeitgebers gespeicherte private Mails nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Die Gemeinde habe den privaten Mail-Verkehr des stellvertretenden Leiters ihres Bauamtes in dem Kündigungsschutzprozess anführen dürfen, heißt es in dem Urteil.
Die Gemeinde hatte dem Angestellten zunächst gekündigt, weil er während der Arbeitszeit eine Sportübertragung im Fernsehen angeschaut und nach Ende der Pause Zeitung gelesen hatte. Der Entlassene hat sich gegen alle ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr gesetzt. Er hat argumentiert, er habe keine Sportübertragung, sondern das Video eines Regenwasserkanals angesehen. Die noch von der Mittagspause aufgeschlagene Zeitung auf seinem Schreibtisch habe er nicht gelesen. Die private Nutzung der E-Mail-Funktion sei von der Beklagten nicht untersagt gewesen. Seiner Ansicht nach wurden durch die private Kommunikation dienstliche Belange nicht beeinträchtigt.
Angestellter war tariflich unkündbar
Für die Arbeitsrichter wogen die ersten Pflichtverstöße des Entlassenen nicht so schwer, dass sie eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigten. Das Gericht sah dagegen mehrere weitere Kündigungen als wirksam an, die sich mit dem E-Mail-Verkehr des Angestellten befassten. Weil der Mann wegen seiner langjährigen Mitarbeit tarifvertraglich bereits unkündbar war, endete sein Arbeitsverhältnis trotz fristloser Kündigung mit einer Sozialfrist von gut einem halben Jahr.
apn / t-online.de/business
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