14.03.2011, 09:41 Uhr | t-online.de/business, sia
Kündigung: Wann Schadenersatz fällig wird. (Foto: imago)
Arbeitgeber, die Mitarbeitern in diskriminierender Weise kündigen, können zur Kasse gebeten werden. Denn der Entlassene kann eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen - auch ohne zuvor gegen die Kündigung vor Gericht gezogen zu sein. So hat das Landesarbeitsgericht Bremen im Fall einer Sachbearbeiterin entschieden (AZ: 1 Sa 29/10).
Die Frau war seit Januar 2009 bei einer Spedition beschäftigt gewesen. Schon in der sechsmonatigen Probezeit störte sich der Arbeitgeber jedoch am russischen Akzent seiner Mitarbeiterin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Angaben der Sachbearbeiterin erklärte der Geschäftsführer ihr in einem Gespräch, die Kunden des Unternehmens würden sich aufgrund ihres Akzents erschrecken. Die Firma könne es sich nicht leisten, solche Mitarbeiter zu beschäftigen, die Kunden würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“
Danach habe sie das Telefon nicht mehr bedienen dürfen, keine neuen Arbeitsaufträge mehr erhalten und sei lediglich noch mit Kaffeekochen und dem Erstellen von Deckblättern beauftragt worden. Anfang April 2009 - noch in der Probezeit - erhielt die Angestellte schließlich die Kündigung. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven auf Schadensersatz: Sie sei von ihrem Ex-Arbeitgeber wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden.
Der Arbeitgeber wies die Vorwürfe der Sachbearbeiterin zurück: Bei der Kündigung sei es nicht um ihren Akzent gegangen, die Entlassung sei allein betriebsbedingt wegen der schlechten Auftragslage ausgesprochen worden. Die Arbeitsrichter sahen das anders und verurteilten das Unternehmen, an die ehemalige Mitarbeiterin 5400 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Firma legte daraufhin Berufung ein.
Die Begründung lautete: Die Entlassene habe erklärt, Schadensersatzansprüche aus Paragraf 15 Abs. 1 AGG geltend zu machen. Deshalb hätte sie den Schaden beziffern müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Es fehle am erforderlichen Verschulden für einen Schadensersatzanspruch. Doch das Bremer Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation nicht.
Die Gekündigte könne eine Entschädigung in Höhe ihres dreifachen Monatsverdienstes, also von 5400 Euro verlangen, befanden die Richter. Eine Klage auf Entschädigung müsse innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Im vorliegenden Fall sei diese Frist eingehalten worden.
Ein Grund für den Rauswurf der Mitarbeiterin konnte das Gericht nicht erkennen. Die Spedition habe die Vermutung nicht widerlegt, dass die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde, weil die Geschäftsführung die Angestellte wegen ihrer ethnischen Herkunft für den Betrieb als nicht vorteilhaft ansah.
Da im Falle der diskriminierenden Entlassung Kündigungsschutz und Entschädigung wegen des immateriellen Schadens - der Verletzung des Persönlichkeitsrechts - im Sinne des Paragrafs 15 Abs. 2 AGG nebeneinander stünden, wäre die Frau auch nicht gezwungen gewesen, zunächst Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Gegen ihr Urteil ließen die Richter die Revision zu.
Quelle: T-Online
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