06.01.2011, 09:57 Uhr | dpa-tmn
Schon wegen drei Schrauben kann es im Job Ärger geben. (Foto: imago)
Nicht in jedem Fall zahlt sich Kollegialität aus - das zumindest musste ein Mitarbeiter erfahren, der einem Ex-Kollegen mit drei Schrauben aus der Firma im Wert von 28 Cent aushelfen wollte und dafür prompt die fristlose Kündigung erhielt. Das Arbeitsgericht Bonn entschied jedoch, dass der Rauswurf nicht rechtens war.
Dass auch der Diebstahl geringwertiger Gegenstände den Job gefährden kann, haben bereits viele Urteile zu Bagatellkündigungen gezeigt. Doch es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine über viele Jahre hinweg ungestörte Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter spricht beispielsweise gegen eine solche Kündigung. Das bestätigt ein Urteil des Bonner Arbeitsgerichts (Az.: 1 BV 47/10), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Der Fall: Ein früherer Mitarbeiter eines Unternehmens hatte einige Ex-Kollegen in deren Pause während der Spätschicht gefragt, ob sie ihm drei bestimmte Schrauben besorgen könnten. Der erste Versuch scheiterte. Später kam der Betriebsratsvorsitzende hinzu, der seit mehr als 30 Jahren in dem Betrieb tätig ist. Der 50-Jährige ging zur Materialausgabe, gab dort an, die drei Schrauben im Wert von 28 Cent für eine bestimmte Maschine zu brauchen und verschenkte sie an den ehemaligen Kollegen.
Ans Licht kam der Vorfall durch einen anonymen Brief an den Arbeitgeber. Der forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, ohne die ein Betriebsratsvorsitzender nicht gekündigt werden kann. Der Betriebsrat verweigerte sie jedoch. Auf Antrag des Arbeitgebers sollte das Arbeitsgericht die Zustimmung durch eine Gerichtsentscheidung ersetzen.
Die Richter wiesen das zurück. Sie betonten, dass auch ein Betrug, bei dem es um drei Schrauben geht, ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne. In dem Fall aber habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit eine große Bedeutung. Positiv zu bewerten sei auch, dass der Betriebsratsvorsitzende sein Vorgehen nicht leugnete, sondern es sofort bedauert habe.
Die Bonner Richter folgten mit dieser Urteil der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hatte in seiner „Emmely-Entscheidung“ im Sommer 2010 bestätigt, dass Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auch dann zur außerordentlichen Kündigung führen können, wenn nur geringfügige Werte betroffen seien. Allerdings werde „eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung“ zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter „nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört“.
Quelle: dpa
Augur schrieb:
am 4. Dezember 2011 um 09:12:01
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BetriebsratsBetriebsratsvors. klaut Schrb.en
Das sehe ich aber ganz anders als das Gericht. Gerade ein Betriebsrats-vorsitzender hat eine
besondere Vorbildfunktion und eine Treuepflicht
gegenüber seiner Firma, deren Geschicke er weitgehend mitbestimmt.
Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an. Mit einem solchen
Mann hätte auch ich als Chef nicht mehr vetrauensvoll zusammenarbeiten
können. Was sagt eigentlich die IG Metall dazu?
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