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Arbeitsrecht: Kündigung wegen "Wurstklaus" zurückgenommen

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Kündigung wegen "Wurstklaus" zurückgenommen

23.11.2009, 08:58 Uhr | dpa / AP / t-online.de/business

Teewurst (Foto: Imago)

Teewurst (Foto: Imago)

In Hannover wurde eine schwerbehinderte Pflegehelferin gefeuert, weil sie Teewurst gegessen hatte. Jetzt hat die evangelische Kirche die Kündigung der 41-Jährigen zurückgenommen - aus Nächstenliebe.

Kündigung "juristisch in Ordnung"

Die bereits seit 18 Jahren in der Senioreneinrichtung beschäftigte körperbehinderte Frau solle einen anderen Arbeitsplatz außerhalb der Pflege erhalten, sagte der Geschäftsführer des Evangelischen Johannesstifts, Wilfried Wesemann. Auch wenn der Diebstahl nicht rechtens und die Kündigung juristisch in Ordnung gewesen seien, sei für einen kirchlichen Arbeitgeber die Nächstenliebe wichtiger. Ursprünglich hatte das Arbeitsgericht in Hannover am 1. Dezember über die Kündigung verhandeln sollen.

Arbeitsverhältnis schon zuvor belastet

"Wir stehen auch dazu, in unseren Augen falsche Entscheidungen revidieren zu können. Deshalb ziehen wir die Kündigung aufgrund des Diebstahls zurück und suchen eine andere, gemeinsame Lösung", so Wesemann Das Arbeitsverhältnis sei zuvor bereits belastet gewesen, der Diebstahl der Wurst aus der Heimküche habe zunächst den Ausschlag für die Kündigung gegeben, sagte der Sprecher. Das Heim war ursprünglich von der Caritas der katholischen Kirche betrieben und dann im Sommer von dem evangelischen Träger übernommen worden. Deshalb habe das Johannesstift die zurückliegenden Probleme mit der Pflegehelferin nicht näher gekannt, bei denen Gespräche auch zu keiner Lösung geführt hatten. Bis zum Start an einer neuen Arbeitsstelle werde die Helferin nun möglicherweise vorläufig von der Arbeit freigestellt.

Anwalt: Praxis im Heim hat Anweisung nicht entsprochen

Die Pflegehelferin hatte mit der Teewurst, die für Patienten des Heimes bestimmt war, ein Brot geschmiert. Sie erhielt am 23. Oktober die fristlose Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage. Nach den Worten ihrer Rechtsanwaltes Rolf Schaefer war es in dem Pflegeheim "den Mitarbeitern keineswegs untersagt, überschüssige Lebensmittel der Patienten zu verzehren". Zwar habe der Arbeitgeber in der Kündigung auf eine entsprechende Dienstanweisung verwiesen. "Solche Dienstanweisungen haben aber oft rein steuerliche Gründe", betonte der Verteidiger. Die Praxis in dem Pflegeheim habe der Anweisung nicht entsprochen.

Umstrittene Bagatellkündigungen

Der Deutsche Caritasverband wies in einer Erklärung ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung nach dem Eigentümerwechsel erfolgt sei und dass dafür der neue Träger die Verantwortung trage. Kündigungen im Streit um geringe Werte haben in den vergangenen Monaten mehrfach für Aufsehen gesorgt. Am bekanntesten ist der Fall einer Berliner Kassiererin, die wegen des angeblichen Diebstahls eines Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos entlassen wurde. Hier wird das Bundesarbeitsgericht endgültig entscheiden. Am Bodensee wurde eine Altenpflegerin nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen, weil sie Maultaschen von der Mittagsverpflegung der Heimbewohner abgezweigt hatte.


dpa / AP / t-online.de/business  

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