25.05.2011, 09:59 Uhr | t-online.de/business, sia
Bei betrieblichen Kündigungen spielt auch das Alter eine wichtige Rolle. (Foto: imago)
Wenn ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen die Belegschaft reduziert, sind Kinder und Unterhaltspflichten grundsätzlich ein wichtiger Aspekt, der vor der Kündigung schützt. Das Landesarbeitsgericht Köln kam allerdings zu einem anderen Urteil (AZ: 4 SA 1122/10). Die Richter beriefen sich dabei auf die Chancen der Mitarbeiter am Arbeitsmarkt - und kippten den Rauswurf eines 53-jährigen Werkstattleiters. Wir erklären Ihnen, wie es zu der Entscheidung kam.
Wer kaum noch Chancen auf einen neuen Job hat, dem darf demnach nicht gekündigt werden. Gegen seinen Rauswurf geklagt hatte ein 53-jähriger Werkstattleiter, der seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Das Unternehmen hatte die Abteilungen Werkstatt und Montage zusammengelegt und eine von zwei Führungspositionen aus betrieblichen Gründen gestrichen.
Der Werkstattleiter erhielt die Kündigung, ein Kollege, der bisher die Montage geleitet hatte, sollte nun beide Bereiche übernehmen. Der Mann, Vater von zwei Kindern und ebenfalls seit 1991 Mitarbeiter der Firma, war zum Zeitpunkt der Entlassung des Werkstattleiters 35 Jahre alt. Der Gekündigte sah seinen Rauswurf als sozial ungerecht an. Er argumentierte, er sei praktisch am Ende seines Berufslebens angekommen, aber noch nicht in Nähe des Rentenalters.
Sein Lebensalter müsse daher bei der sozialen Auswahl stärker berücksichtigt werden. Im Vergleich zu ihm habe sein Kollege schon in jungen Jahren eine verantwortungsvolle Position inne, auf die er bei Bewerbungen verweisen könne. Das Unternehmen wiederum erklärte, es habe mit der betrieblichen Kündigung auf einen Auftragsrückgang von 32 Prozent reagiert und nach den gesetzlichen Vorgaben soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt.
Die Kölner Richter stimmten dem nicht zu und gaben der Klage des 53-Jährigen statt. In seinem Fall seien die Kriterien der sozialen Auswahl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Lebensalter des Werkstattleiters liege zur Zeit seiner Entlassung im schlechtestmöglichen Bereich, was seine Chancen auf einen neuen Job und seine Perspektive angehe, das Arbeitsleben bis zur Rente fortzusetzen. Das Alter seines Kollegen hingegen sei hinsichtlich seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt geradezu optimal.
Bei einer zu erwartenden Altersgrenze von 66 Jahren habe der Werkstattleiter immerhin noch etwa 13 Jahre bis zum Rentenalter zurückzulegen. Ein Arbeitnehmer seiner Altersgruppe sei daher von einer Kündigung schwerstmöglich betroffen. Bei dem 35-jährigen Kollegen ging das Gericht davon aus, dass dieser innerhalb der für ihn geltenden Kündigungsfrist von fünf Monaten eine neue Arbeit finden würde.
Die Unterhaltspflichten des jungen Mannes müssten vor diesem Hintergrund zurückstehen, da ihm höchstwahrscheinlich keine Arbeitslosigkeit drohe, befanden die Richter. Daher wären von einer Kündigung auch seine Unterhaltspflichten nicht betroffen. Die gravierenden Unterschiede zwischen beiden Mitarbeitern beim Alter würden nicht durch die Unterschiede bei den Unterhaltspflichten aufgewogen. In diesem Sinne beurteilten die Richter die Kündigung als unwirksam.
Quelle: T-Online
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