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Arbeitsrecht: NPD-Mitgliedschaft ist kein Kündigungsgrund

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NPD-Mitgliedschaft ist kein Kündigungsgrund

08.03.2010, 10:03 Uhr | dpa-tmn

Die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei ist kein Kündigungsgrund. (Foto: Imago)

Die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei ist kein Kündigungsgrund. (Foto: Imago)

Muss ein Arbeitgeber einen ausgewiesenen NPD-Aktivisten in den eigenen Reihen dulden? Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart schon. Demnach dürfen Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen, weil er Mitglied einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei ist oder diese unterstützt.

Anhänger und Aktivist der NPD entlassen

Auf die Entscheidung der Stuttgarter Landesarbeitsrichter weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin (Az.: 14 Sa 101/08). In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter entlassen worden, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war und damit für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig. Der Mann war laut arbeitsrecht.de seit 2003 beim Land Baden-Württemberg im Bereich der Oberfinanzdirektion beschäftigt. Er hatte eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung erhalten.

Arbeitsgericht sieht fristgerechte Kündigung als zulässig an

Außerdem hatte das Land als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag angefochten. In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht die Anfechtung des Vertrags ebenso wie die fristlose Entlassung als unwirksam angesehen. Die ordentliche Kündigung hielten die Richter jedoch für zulässig.

Mitgliedschaft in Partei kein Kündigungsgrund

Die Landesarbeitsrichter sahen das anders. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hat entschieden, dass die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei zwar Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Das reiche aber nicht aus, um den Mitarbeiter zu kündigen.

Fristloser Rauswurf nicht gerechtfertigt

Die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssten "in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren". Das habe in diesem Fall jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.

Außerdienstliches Verhalten betrifft Privatsphäre

Die Mitgliedschaft und Betätigung in politischen Parteien gehöre zum außerdienstlichen Verhalten, das grundsätzlich die Privatsphäre des Mitarbeiters betrifft und daher nur in Ausnahmefällen eine Kündigung rechtfertige, bestätigt Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Steinkühler. Es könne eine Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn sich daraus nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, zum Beispiel der Ruf des Arbeitgebers Schaden nähme.


dpa-tmn  

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