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Arbeitsrecht: Ordnungshüter scheitert mit Spind-Klage

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Ordnungshüter scheitert mit Spind-Klage

29.08.2011, 14:56 Uhr | t-online.de

Ein üblicher Polzei-Spind: zu wenig Platz für die Uniform (Foto: imago)

Ein üblicher Polzei-Spind: zu wenig Platz für die Uniform? (Foto: imago)

Deutsche Ordnungshüter haben kein Recht auf riesige Spinde. So reicht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt ein Schrank mit den Maßen 1,75 Meter Höhe, 1 Meter Breite und 0,46 Meter Tiefe für den Dienstgebrauch völlig aus. In solch einem Spind könne etwa die Dienstkleidung adäquat verwahrt werden (Az.: 19 Sa 1753/10).

Wie groß sollte der Spind sein?

Geklagt hatte ein Ordnungspolizist aus Nordhessen. Er muss während seines Dienstes Uniform tragen. Diese besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V-Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Diese konnte er in dem besagten Spind aufbewahren, der dem über 50-Jährigen aber zu klein war. Jacken oder Mützen konnte er zudem in der Garderobe der Dienststube aufhängen.

Aufgrund der umfangreichen Zahl an Dienstkleidungsstücken forderte der Kläger einen Spind mit den Maßen 2 Meter Höhe, 1,5 Meter Breite und 0,46 Meter Tiefe. Alternativ verlangte er 30 Euro Spesen im Monat für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei unzumutbar.

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Keine Anspruchsgrundlage für großen Spind

In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht Kassel die Klage ab. Der Spind des Klägers sei groß genug, so die Richter. Dieses Urteil bestätigten nun die Frankfurter Richter. Weder in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag gebe es eine Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers. Und so müsse der Arbeitgeber nicht dafür sorgen, dass der Ordnungspolizist sein komplette Dienst-Garderobe tragebereit auf seiner Dienststelle aufbewahren kann. Jacken und Mütze könnten zudem in der Garderobe aufbewahrt werden.

Letztlich blieb der Kläger auf den Kosten des Berufungsverfahrens sitzen. Zudem ließen die Richter eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.


Quelle: t-online.de

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