04.08.2009, 16:41 Uhr | FTD, Andreas Kurz
Kassiererin Barbara E. (Foto: dpa)
Vor dem Bundesarbeitsgericht geht es im Fall "Emmely" um mehr als 1,30 Euro - es geht auch ums Lügen. Ein Autor geht das Thema in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" an.
In der "Neuen Juristischen Wochenschrift", dem Zentralorgan der deutschen Rechtslehre, geht es fürnehm wissenschaftlich zu. Wenn es Auseinandersetzungen gibt, dann höchstens mit dem freien Kündigungsrecht des Testamentsvollstreckers oder der Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht. Nur im Juliheft Nummer 29 war das mal ein bisschen anders.
Die "NJW", wie sie von großen und kleinen Juristen genannt wird, ging mit einer Polemik von Volker Rieble an den Start, die auch in einer Tageszeitung ihresgleichen suchen würde. Kurz bevor die Bundesarbeitsrichter über die Revisionszulassung im Fall der Kassiererin "Emmely" befanden, haute der Münchner Professor dermaßen auf den Putz, dass es noch ins hinterletzte Anwaltsstübchen der Republik zu spüren war.
Frau E., die wegen zweier vermeintlich unterschlagener Kassenbons rausgeflogen war, sei eine "notorische Lügnerin", hob Rieble an. Sie sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin nicht nur "hinreichend verdächtig", sie sei "überführte Täterin". Außerdem habe sie "mit ihrer vorsätzlichen Anschwärzung einer Kollegin hinreichend Anhaltspunkte für eine erwartbare Störung des Betriebsfriedens" gegeben. Folglich habe das Landesarbeitsgericht Berlin richtig entschieden, als es ihre Kündigung passieren ließ. Und um die Provokation perfekt zu machen, nannte Rieble die Kassiererin bei ihrem vollen bürgerlichen Namen - weil er sie nicht "kampagnentauglich zu Emmely verzärtelt" sehen wollte.
Das saß. Das Emmely-Lager schrie wütend Widerspruch. Rieble, der mit der Polemik ein Gegengewicht zur Emmely-Kampagne schaffen wollte, kommentiert das mit den Worten: "Ich bin kein Politiker, ich muss nicht gewählt werden." Zumindest aber hat er den wunden Punkt der Causa getroffen: Wie ist damit umzugehen, dass die Kassiererin Barbara E. ihre Version der Dinge vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Berlin immer nur so lange aufrechterhielt und auch Kollegen belastete, bis nach der Beweisaufnahme das Gegenteil bewiesen war? Das Landesarbeitsgericht (LAG) bezeichnete das als "wechselnden Sachvortrag", Rieble nennt es schlicht Lüge.
Genau an dieser Stelle setzte auch das Bundesarbeitsgericht an, um die Revision zulassen zu können. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer Sachen des Chefs unterschlagen oder gestohlen hat, müssen die "besonderen Umstände des Einzelfalls" und die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Genauso taten es die Landesarbeitsrichter. Sie zählten auf, was für die Kassiererin spricht (31 Jahre Betriebszugehörigkeit, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt, geringer Schaden von 1,30 Euro) und was gegen sie (der Verlust des Vertrauens in ihre Redlichkeit, bei einer Kassiererin "unabdingbar"). Das Ergebnis: Die Interessen ihres Arbeitgebers überwogen, Frau E. durfte rausgeworfen werden.
Dabei ließen es die LAG-Richter aber nicht bewenden. Mit der Formulierung "weiter erschwerend wirkt sich aus" gingen sie auch auf den "wechselnden Sachvortrag" von Barbara E. ein - und kamen zu dem Ergebnis, dass es gegen sie spricht, dass sie im Prozess ständig wechselnde Versionen verbreitete. Aber darf man dem Arbeitnehmer seine prozessuale Verteidigung entgegenhalten, wenn es doch eigentlich darum geht, ob sein Rauswurf wegen einer Unterschlagung gerechtfertigt ist? Diese Frage interessiert auch die Richter vom Bundesarbeitsgericht. Denn genau an der Stelle ließen sie das Urteil des LAG scheitern.
"Sie hat nicht gelogen", sagt Anwalt Benedikt Hopmann über seine Mandantin Barbara E. "Es muss die Möglichkeit bestehen, sich zu verteidigen und Dinge zurückzunehmen. Das wird alles zu klären sein." Außerdem würden auch die befragten Zeugen, allesamt Kollegen, unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers stehen und Angst um ihren Job haben. "Da ist es extrem schwierig, die Wahrheit herauszufinden."
Vor dem Arbeitsrichter darf man nicht lügen, auch nicht, wenn es zum eigenen Vorteil ist. Paragraf 138 der Zivilprozessordnung verpflichtet Kläger und Beklagte zur Wahrheit, sie dürfen nichts behaupten, von dessen Unwahrheit sie Kenntnis haben. Im Strafprozess ist das anders. Dort muss sich der Angeklagte nicht selbst belasten. Auch nicht mit der Wahrheit.
Dass Barbara E. wegen des Kleckerbetrags von 1,30 Euro rausgeworfen ist, spielte keine Rolle, als das Bundesarbeitsgericht ihre Revision zuließ. Anwalt Hopmann erwartet, dass es vor den höchsten Arbeitsrichter aber auch darum gehen wird. Eines ist dabei sicher: Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht die Kündigung unverhältnismäßig findet, kann es das zweitinstanzliche Urteil gegen die Kassiererin nicht aufheben - sondern muss es an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverweisen. Die Berliner Richter müssen dann wieder abwägen. Und vier deutsche Gerichte werden gut drei Jahre wegen 1,30 Euro verhandelt haben.
Paragraf 138 Zivilprozessordnung verbietet Prozesslügen. Nicht die objektive Wahrheit, sondern das subjektive Wissen der Partei ist maßgeblich.
Strafbar Lügen über entscheidungserhebliche Umstände sind Prozessbetrug. Paragraf 263 Strafprozessordnung nennt den Preis: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: T-Online
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