24.06.2010, 11:12 Uhr | t-online.de/business / dpa
Arbeitsunfähig gemeldet und trotzdem auf die Baustelle? Besser nicht! (Foto: Imago)
Neben dem Hauptarbeitsplatz noch ein Zweitjob - das ist für viele Beschäftigte eine willkommene Option, ihr Budget aufzustocken. Wer sich aber beim Hauptarbeitgeber krankmeldet und zugleich bei einem Zweitjob ertappen lässt, dem droht Ärger. Allerdings darf der Chef in dem Fall nicht ohne Weiteres die rote Karte ziehen, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz zeigt. Wir erläutern Ihnen die Hintergründe.
Arbeitsunfähig gemeldete Arbeitnehmer verletzten mit diesem Verhalten zwar die arbeitsvertraglichen Pflichten, befanden die Richter. Eine fristlose Kündigung sei aber grundsätzlich erst zulässig, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor vergeblich abgemahnt habe (Az.: 9 Sa 275/09). Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines 54-jährigen Bezirksmeisters statt, der nach knapp 30 Jahren Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung erhalten hatte. Der Grund: Er hatte trotz Krankschreibung für die Firma seiner Frau auf einer Baustelle gearbeitet.
Neben seiner Haupttätigkeit hatte der Entlassene als Betriebsleiter in der Sanitärhandel- und Heizungsbau-Firma seiner Ehefrau gearbeitet. In seinem Hauptjob war der Mann vom 23. Juni bis 31. Juli 2008 arbeitsunfähig gemeldet. In dieser Zeit bekam das Unternehmen einen anonymen Telefonanruf, der Kläger arbeite auf einer bestimmten Baustelle. Dort fanden dann der Vorgesetzte des Bezirksmeisters und ein Kollege das Montagefahrzeug der Firma der Ehefrau des 54-Jährigen und dessen privaten PKW vor. Zur Rede gestellt, gab der Mann an, seine beiden Söhne arbeiteten vor Ort, er erteile lediglich Anweisungen. Er trug jedoch Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe.
Gegen den Rauswurf wehrte sich der Mann vor dem Arbeitsgericht Mainz - allerdings erfolglos (Az: 6 Ca 1027/08). Für die Richter stand aufgrund von Zeugenbefragungen fest: Der Bezirksmeister war während seiner Krankschreibung körperlich so leistungsfähig, dass er mindestens eine dreiviertel Stunde an einer Baustelle der Firma seiner Ehefrau leitende Tätigkeiten übernehmen konnte. Das Gericht argumentierte, der Gekündigte sei während eines Zeitraums, in dem er sich von seinem Hauptarbeitgeber wegen Arbeitsunfähigkeit bezahlen ließ, Tätigkeiten nachgegangen, für die er angeblich gesundheitlich aktuell nicht tauglich gewesen sei.
Das lasse an seiner Arbeitsunfähigkeit erhebliche Zweifel aufkommen. Die Kündigung sei rechtens. Gegen das Urteil legte der Mann Berufung ein. Seine Begründung: Er habe sich durchaus nicht genesungswidrig verhalten, da ihm leichte Bewegung vom Arzt empfohlen gewesen sei.
Im Gegensatz zum Arbeitsgericht hielt das LAG den fristlosen Rauswurf für unangemessen. Seiner Ansicht nach bestand in dem Fall kein dringender Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen. Zwar sei ein krankgemeldeter Mitarbeiter verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesund werde. Das habe der Kläger nicht getan. Diese Pflichtverletzung rechtfertige aber ohne vorherige Abmahnung keine außerordentliche Kündigung. Auch sei der Gekündigte zuvor nie abgemahnt worden oder habe auch nicht seine Pflichten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeitszeiten verletzt. Die Revision ließ das LAG nicht zu.
Ein mildes Urteil. Im Fall eines Brief- und Zeitungszusteller etwa entschieden die Mainzer Landesarbeitsrichter: Wer mit Hilfe eines Detektivs beim "Blaumachen" erwischt wird - also eine Krankheit nur vortäuscht -, muss dem Arbeitgeber jeden Schaden ersetzen, der mit dieser Pflichtverletzung zusammenhängt (Az.: 7 Sa 197/08). Das Gericht verurteilte den Mann, Detektivkosten von rund 2500 Euro zu übernehmen. Der Mitarbeiter hatte sich krankgemeldet, woraufhin der Arbeitgeber dessen Frau als Vertreterin beschäftigte. Mit Hilfe eines Privatermittlers kam allerdings heraus, dass der Mann seiner Frau bei der Arbeit behilflich war.
Ähnlich rigoros urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt. Es wies die Kündigungsschutzklage eines Schweißers gegen ein Metallbauunternehmen zurück (AZ 6 Sa 1593/08). Der Man war bei seinem Unternehmen krankgeschrieben, hatte aber trotzdem einem Interessenten angeboten, körperlich schwere Arbeiten beim Innenausbau eines Hauses zu übernehmen. Bei diesem wiederum handelte es sich jedoch um einen Detektiv, der den Arbeitnehmer im Auftrag der Firma überwachte. Das Unternehmen, das den Mitarbeiter zuvor bereits betriebsbedingt gekündigt hatte, reagierte auf den Vorfall mit einer fristlosen Kündigung.
Der Mitarbeiter verletzte dem LAG Frankfurt zufolge mit seinem Verhalten seine Leistungspflicht und schädigte zudem das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber. Daher sei auch nach zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit und einem ohnehin bevorstehenden betriebsbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses eine fristlose Kündigung gerechtfertigt
t-online.de/business / dpa
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