08.10.2009, 12:49 Uhr | dpa-tmn
Wer regelmäßig Überstunden macht, kann nicht auf eine Änderung im Arbeitsvertrag hoffen. (Foto: Imago)
Wer regelmäßig Überstunden leistet, kann deshalb keine dauerhafte Verlängerung seiner Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 5 AZR 133/08), wie die in Hamm erscheinende Fachzeitschrift "der betriebsrat" berichtet (Ausgabe 10/2009).
Demnach lässt es sich nicht als einvernehmliche Vertragsänderung ansehen, wenn Arbeitnehmer über die vorgesehene Arbeitszeit hinaus eingesetzt werden. In dem Fall hatte ein Lagerverwalter den Schließdienst in seinem Betrieb als Sonderaufgabe übernommen. Dafür musste er jeweils 15 Minuten vor und nach seinem Dienst länger arbeiten. Für seine Überstunden erhielt er rund 200 Euro im Monat. Als der Arbeitgeber ihm den Schließdienst wieder entziehen wollte, klagte der Mann dagegen.
Ohne Erfolg: Die Anordnung von Überstunden lasse sich nicht als dauerhafte Verlängerung der Wochenarbeitszeit auslegen, urteilten die Richter. Denn es habe keine Änderung des Arbeitsvertrages zugrunde gelegen. Dabei sei es unerheblich, dass der Mann den Schließdienst 18 Jahre lang übernommen hatte. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaube es ihm, keine weiteren Überstunden anzuordnen und dem Mann die Aufgabe wieder abzunehmen.
dpa-tmn
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