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Arbeitsrecht: Schuldunfähigkeit schützt nicht vor Kündigung

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Schuldunfähigkeit schützt nicht vor Kündigung

25.07.2011, 11:39 Uhr | t-online.de, sia / dpa-tmn

Wer im Job ausfallend wird, muss mit dem Rauswurf rechnen. (Foto: imago)

Wer im Job ausfallend wird, muss mit dem Rauswurf rechnen. (Foto: imago)

Wer am Arbeitsplatz beleidigend wird oder gar Verleumdungen in die Welt setzt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen - das gilt auch für schuldunfähige Mitarbeiter. So zumindest hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines 52-jährigen Sachbearbeiters entschieden (Az: 5 Sa 509/10), wie die deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Der Mann hatte sich fortlaufend anzüglich gegenüber Kolleginnen geäußert und seine Chefin stark diskreditiert. Wir erläutern Ihnen das Urteil.

Abmahnung wegen beleidigender Sprüche

Der 52-Jährige war seit 1986 bei dem Unternehmen, einem Zulieferbetrieb für die Automobilbranche, beschäftigt. Unter anderem hatte er seine mit ihm im Großraumbüro zusammen tätige Vorgesetzte und weitere Kolleginnen mit den Worten "Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen" beleidigt. Für die Äußerung mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Rauswurf nach Verleumdung der Chefin

Wenige Wochen darauf behauptete der Mann im Kollegenkreis und in Gegenwart seiner Vorgesetzten, diese habe die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht. Er habe ihr Auto gesehen und die Vorgesetzte wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Sowohl die Chefin als auch der Geschäftspartner stritten dies ab und stellten gegen den Mitarbeiter Strafanzeige wegen Verleumdung. Das Unternehmen kündigte dem Sachbearbeiter daraufhin fristlos.

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Klage in zwei Instanzen abgewiesen

Der Entlassene wehrte sich vor Gericht gegen den Rauswurf, seine Klage wurde aber auch in zweiter Instanz abgewiesen. Der Mann hatte argumentiert, während eines Klinikaufenthalts nach dem Vorfall sei festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei. Er habe also auch bei seinen Äußerungen über die Vorgesetzte schuldlos gehandelt.

Rauswurf trotz Depression gerechtfertigt

Die Richter stellten daraufhin fest, dass eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraussetze. Der Mitarbeiter habe jedoch durch die sexuell gefärbten groben Beleidigungen den Betriebsfrieden und die betriebliche Ordnung erheblich gestört. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dies auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Mann bei den Vorfällen schuldlos gehandelt haben sollte.

Grobe Entgleisung kann Job kosten

Generell gilt: Wer den Chef oder Arbeitskollegen grob beleidigt und deren Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt, riskiert eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung, sagt Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. In diesem Fall verstoße der Mitarbeiter nämlich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Chef muss nicht alles hinnehmen

Zwar darf ein Angestellter der Fachanwältin zufolge den Chef in der Firma und öffentlich kritisieren. Der aber muss keine unsachlichen Angriffe hinnehmen, die ihn öffentlich diffamieren. Entscheidend sei die damit verbundene Störung des Vertragsverhältnisses, so Kati Kunze. Im Einzelfall prüfen die Richter demnach, ob den verbalen Querschläger nicht auch eine Abmahnung zur Besinnung bringt.

Wann fristlose Entlassung droht

Eine außerordentliche Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, wenn der Betriebsfrieden aufgrund der Äußerung gestört beziehungsweise das Vertrauensverhältnis zerstört wird, erläutert Kunze. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beleidigung vor größerem Publikum ausgesprochen wird.


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