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Arbeitsrecht: Schwerbehinderung verschwiegen - BAG kippt Rauswurf

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Schwerbehinderung verschwiegen - BAG kippt Rauswurf

08.07.2011, 09:11 Uhr | t-online.de, sia

Wer bei der Einstellung lügt, riskiert den Job (Foto: Archiv)

Wer bei der Einstellung lügt, riskiert den Job (Foto: Archiv)

Bei der Bewerbung oder beim Jobstart nicht die Wahrheit sagen - das kann schnell den Arbeitsplatz kosten. Solche Schwindeleien können den Arbeitgeber nämlich dazu berechtigen, den unehrlichen Mitarbeiter wegen arglistiger Täuschung zu entlassen. Das gilt allerdings nicht grundsätzlich: Eine Frau aus Bad Vilbel, die ihre Schwerbehinderung bei der Einstellung verschwiegen hatte und später deshalb die Kündigung erhielt, setzte sich jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt durch. Wir erläutern Ihnen die Entscheidung.

Arglistige Täuschung kann Rauswurf rechtfertigen

Der Arbeitgeber könne den Arbeitsvertrag anfechten, wenn die Täuschung der Grund für die Einstellung des Mitarbeiters war, erklärten die Bundesarbeitsrichter. Eine Kündigung könne außerdem dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Schwindel im Job weiterhin auswirke.

Bei Frage nach Schwerbehinderung gelogen

In dem konkreten Fall kippte das BAG den Rauswurf einer Außendienstmitarbeiterin, die seit März 2007 bei einem größeren Softwareunternehmen arbeitete. Sie war im Geschäftsbereich Business Unit Information (BUI) für das IT-Servicemanagement zuständig. Die Frau hatte bei der Einstellung auf einem Personalfragebogen zum Arbeitsvertrag die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint.

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Außendienstmitarbeiterin erhielt Kündigung

Als der Außendienstlerin im Oktober 2008 aus betriebsbedingten Gründen nahe gelegt wurde, gegen eine Abfindung aus der Firma auszuscheiden, informierte sie das Unternehmen über ihre anerkannte Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte der Frau. Mit seinem Urteil (Az.: 2 AZR 396/10) bestätigte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 7633/08, Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 6/7 Sa 1373/09).

Unternehmen hätte Frau auf jeden Fall eingestellt

Den Bundesarbeitsrichtern zufolge hatte das Unternehmen ausdrücklich erklärt, die Außendienstlerin wäre auch dann eingestellt worden, wenn sie die Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Firma habe ihre "Schwerbehindertenquote" erhöhen wollen. Die Ehrlichkeit der behinderten Frau sah das Gericht durch die falsche Antwort nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

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Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Ob sich der Chef vor der Einstellung eines Mitarbeiters nach einer bestehenden Schwerbehinderung erkundigen darf, sei in dem Zusammenhang nicht entscheidend, so die Richter. Sie ließen damit offen, ob und wann solche Fragen erlaubt sind. Das ist seit In-Kraft-Treten des Schwerbehindertenrechts 2001 und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 umstritten. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung sprach das BAG der Außendienstmitarbeiterin ab. Demnach konnten die Richter nicht erkennen, dass die Frau von ihrem Arbeitgeber wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde.

Kein Freifahrtschein für Lügen bei der Bewerbung

Als Freifahrtschein für "frisierte" Angaben bei der Bewerbung sollten Jobsuchende das BAG-Urteil aber auf gar keinen Fall sehen. Wer beispielsweise Examensnoten schönt oder Arbeitszeugnisse fälscht, um den gewünschten Job zu ergattern, begeht Betrug und muss - wenn er auffliegt - schlimmstenfalls sogar mit einer Haftstrafte rechnen. So wurde etwa ein junger Jurist, der seine Examensnoten gefälscht hatte, um den Einstieg in eine renommierte Kanzlei zu schaffen, vom Düsseldorfer Amtsgericht zu zehn Monaten Haft auf Bewährung wegen Betruges verurteilt.

Schwindeleien bei der Qualifikation sind tabu

Wenn es im Bewerbungsgespräch um Qualifikationen und Fachkompetenzen geht, darf der Bewerber nicht lügen. Mit falschen Angaben riskierten auch bereits eingestellte Mitarbeiter den neuen Job, warnen Personalprofis auf wiwo.de. Denn formal müsse jeder Lebenslauf mit Ort, Datum und Unterschrift des Bewerbers versehen werden. Das unterstreiche, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Stimmten diese nicht, könne das - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - auch nach der Probezeit zur Kündigung führen.


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Quelle: t-online.de

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Kommentare (11)

zum Forum

Thema: "Arbeitsrecht: Schwerbehinderung verschwiegen - BAG kippt Rauswurf"

Fante schrieb: am 9. Juli 2011 um 19:34:35
(0) (0) Verlogen bis ins Mark
Ein alter Freund von mir wollte Anfang der 80-ziger ins Berufsleben einsteigen. Mehr als einmal hatte er den Eindruck,
dass der Meister hin haben wollte. Fit war es ja, leider ist er nie an der Betriebsärztin vorbei gekommen. Seine 50 % haben ihm so manch ein Job vermasselt. Zum Schluss hat er beim Versorgungsamt die Aberkennung seiner Schwerbehinderung beantragt. Was nützt auch ein erhöhter Kündigungsschutz und mehr Urlaub wenn er den Job nicht bekommt.
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Nele schrieb: am 9. Juli 2011 um 12:18:49
(0) (2) Flynn64
Eben, deshalb bekommen Sie keine Arbeit, weil Sie für sich alles wollen. Besserer Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage. Diverse
gesetzliche Vergünstigungen, wie Steuerermäßigungen. Das alles solle naber die lieben Kollegen, die keine Behinderung haben, mit erwirtschafften. Verzeihen Sie, aber als Arbeitgeberin würde ich Sie auch nicht einstellen. Wer so denkt, schadet nicht nur dem Unternehmen, sondern beutet seine Kollegen auch aus. Es tut mir leid, dass Sie so krank sind.
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Siegfried Thomas schrieb: am 9. Juli 2011 um 10:02:32
(0) (0) Schwindel bei Einstellung?
Es ist doch klar,dass die Richter für die Arbeitgeber sind.Der sich einstellen will und verzweifelt nach Arbeit
sucht,lügt auch hier bei.Alles würde er keinem Arbeitgeber sagen und das mit Recht!Dumm ist,dass das normale Volk nicht flunkern darf.Die Obrigkeit die dürfen betrügen und lügen.Da ist die Frage über Merkel auch erlaubt.Auch in der Politik und Richter usw geht es nicht mit rechten Dingen zu.Die betrügen das Volk viel schlimmer.Eigene Erfahrung nach über 65 Jahren!
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