01.04.2011, 09:59 Uhr | sia
Über den Alltag im Büro könnte man Romane schreiben. (Foto: imago)
Hobby-Schriftsteller unter den Beschäftigten, aufgepasst! Wer in einem Werk auch Anekdoten aus seinem täglichen Arbeitsleben wiedergibt, kann ziemlichen Ärger mit dem Chef und den Kollegen bekommen. Der Arbeitgeber darf dem Büro-Romancier aber deshalb nicht gleich kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Herford entschieden. Wir erläutern Ihnen das Urteil.
Der Titel des Romans, den ein 50-jähriger Sachbearbeiter eines Küchenmöbelhersteller veröffentlichte, lautet: "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht". Sein Arbeitgeber wurde auf das Buch aufmerksam, als er es während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf anbot. Daraufhin erhielt der seit zwölf Jahren im Unternehmen Beschäftigte im November 2010 die fristlose Kündigung.
Die Begründung: Der Mann habe das Betriebsklima gestört, weil in seinem Werk andere Mitarbeiter in diskreditierender Weise dargestellt würden. Um die Kündigung nachträglich untermauern zu können, soll die Geschäftsleitung persönlich in der Firma herumgefragt haben, wer sich durch Figuren in dem Roman beleidigt fühle.
Der Mann wehrte sich gegen den Rauswurf. Vor dem Arbeitsgericht Herford betonte er, es handele sich um einen Roman mit fiktiven Personen und fiktiven Handlungen. Der Vorspann weise ausdrücklich darauf hin, dass Personen und Handlung frei erfunden seien. Der 50-Jährige bestritt, Kollegen im Buch persönlich angegriffen zu haben und berief sich ausdrücklich auf die Freiheit der Kunst nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Der Arbeitgeber erklärte hingegen, die Darstellungen in dem Buch seien ausländerfeindlich, ehrverletzend, beleidigend und sexistisch. Der ehemalige Mitarbeiter habe damit für große Unruhe im Unternehmen gesorgt. Die Abteilungsleiter hätten erklärt, eine weitere Beschäftigung des Mannes würde zu einem "Aufstand" führen, und die beleidigten Kollegen forderten weiterhin, das Arbeitsverhältnis zu dem Sachbearbeiter zu beenden. Eine weitere Zusammenarbeit sei in der Situation nicht akzeptabel.
Das sahen die Herforder Arbeitsrichter anders - und kippten die Kündigung (2 Ca 1394/10). Die Veröffentlichung des Romans sei kein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung. Eine außerordentliche Kündigung käme bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht - den Roman habe der Mann aber in seiner Freizeit geschrieben. Das gelte selbst wenn der Gekündigte sich der Firmenleitung zufolge lange Zeit am Arbeitsplatz Notizen für sein Buch gemacht habe.
Auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Kollegen konnte das Gericht nicht feststellen. Die Kunstfreiheit schließe nach dem Bundesverfassungsgesetz das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit mit ein. Das Buch des Entlassenen sei, wie im Vorspann ausgeführt, Fiktion und kein Tagebuch.
Die darin aufgegriffenen Betriebsstrukturen fänden sich auch in anderen Firmen - etwa Geschäftsführung, Betriebsrat, Buchhaltung, Verkauf. In vielen Betrieben würde es auch Angestellte anderer Nationalitäten sowie Mitarbeiter mit Haarzopf geben.
Der Hobbyromancier hat demnach keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und auch nicht in unzumutbarer Weise den Betriebsfrieden gestört. "Störungen" im betrieblichen Frieden seien hinzunehmen, wenn diese auf Überinterpretation beruhten, betonte das Gericht.
Ebenso konnte es keinen Grund für eine "Druckkündigung" - also eine Entlassung aufgrund der Ablehnung des Mannes durch die Ex-Kollegen - erkennen: Die Aussage der Abteilungsleiter, es komme zu einem "'Aufstand", wenn der Autor weiter im Unternehmen bleibe, reiche dafür nicht aus.
sia
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