06.12.2011, 17:05 Uhr | t-online.de - sia
Der Aufschwung ist da, Arbeitsmarktexperten sprechen sogar von einem "Jobwunder" - das führt auch dazu, dass mancher Arbeitnehmer das Unternehmen wechselt, um ein reizvolles neues Jobangebot wahrzunehmen. Doch was passiert in dem Fall mit dem Resturlaub? Lesen Sie, wie viele freie Tage der alte Chef Ihnen gewähren muss - und warum es klug sein kann, nicht vor dem ersten Juli eine neue Stelle anzutreten.
Die Regelung des Resturlaubs beim Arbeitgeberwechsel legt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fest. Und das besagt: Kündigt ein Mitarbeiter, muss der Chef Urlaubstage, die dieser bis zu dem Zeitpunkt noch nicht genommen hat, in der Zeit genehmigen, in der der Arbeitnehmer noch im Unternehmen arbeitet.
Kann der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber laut BUrlG den Anspruch auszahlen. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann der Beschäftigte laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ 9 AZR 812/96) nicht.
Bei der Frage, wie viele Urlaubstage dem aus der Firma ausscheidenden Mitarbeiter zustehen, spielt auch der Kündigungstermin eine Rolle. Hat der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Jahres gekündigt, wird sein Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Das heißt: Für jeden vollen Monat, den der Betreffende im Unternehmen beschäftigt war, steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Wer zum 1. Juli oder zu einem späteren Termin wechselt, kann bei einer Fünf-Tage-Woche den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen verlangen - nach Paragraf 4 BUrlG allerdings nur, wenn er mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. War der Arbeitnehmer kürzere Zeit im Unternehmen, erhält er nur anteilig Urlaub.
Und wenn der Chef versehentlich zu viel Urlaub gewährt hat? Den kann er normalerweise nicht zurückfordern. Scheidet ein Arbeitnehmer nach sechs Monaten im Betrieb in der ersten Hälfte des Jahres aus und hat bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen, als ihm zusteht, so kann er den schließlich nicht wieder zurückgeben, erläutern die Arbeitsrechtsprofis der IHK Frankfurt am Main auf www.frankfurt-main.ihk.de.
Die Regelung gilt nach Paragraf 5 BUrlG auch für die Urlaubsvergütung. Doch Vorsicht: Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr als die gesetzlich zugesicherten Urlaubstage vor und enthalten eine Rückzahlungsklausel. Dann muss der Mitarbeiter eventuell für den unberechtigt genommenen Urlaub einen Ausgleich leisten.
Tatsächlich können aber auch Arbeitnehmer, die ihre Stelle in der zweiten Jahreshälfte aufgeben, nicht mit zusätzlichen freien Tagen rechnen. Dem neuen Arbeitgeber wird nämlich gewöhnlich mitgeteilt, wie viel Urlaub der wechselnde Mitarbeiter schon genommen hat.
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Quelle: t-online.de
Sklave schrieb:
am 11. Dezember 2011 um 02:46:37
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Ausbeuter
Ich kenne eine Firma. die streicht bei Krankheit Urlaubstage! Pro Woche Krankheit wird 1 Urlaubstag abgezogen. So sieht es
heutzutage aus. Ich glaube auch nicht, dass dies ein Einzelfall ist. Die meisten Arbeitgeber sind gnadenlose Ausbeuter. Unternehmerische Sozialverantwortung ist nur mehr eine Erinnerung an längst vergangene Tage.
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rebell schrieb:
am 8. Dezember 2011 um 17:40:09
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hallo Petra
kenn ich, Urlaub kann nicht genommen werden, auszahlen lassen kann man sich den aber auf jeden Fall. Wenn Sie gut mit ihrem Chef
auskommen und vielleicht auch mal sehen, was geht und was nicht, reden Sie mit ihm/ihr und setzen ihn/sie in Kenntnis. (vorher mit Kollegen reden, wann mal paar Tage Zeit wäre)
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leiharbeit schrieb:
am 8. Dezember 2011 um 11:29:21
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Lohnsklaven
Jobwechsel in der heutigen Zeit? Von welchen Aufschwung wird geredet?
Dieser stimmt genauso wenig wie die monatlichern
Arbeitslosenzahlen.
Resturlaub? bitte von welchen Betrieb!? Der großteil der Arbeitgeber bzw. der Leihbuden zahlen weder Urlaubs noch Weihnachtsgeld. Im Gegenteil, die Freizeit wird einem noch vom Überstundenkonto("Leihsklave") abgezogen obwohl unsereins nie Überstundenzuschläge ausbezahlt bekommen hat.
Für die Dt-Wirtschaft ist man nur noch ein Stück Dreck was Kosten ve
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