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Arbeitsrecht: Verdacht auf Bestechung - Kündigung zulässig

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Verdacht auf Bestechung: Job weg

07.06.2011, 08:02 Uhr | t-online.de/business, sia / dpa

Hinter dem Rücken des Chefs abkassieren: Das kann den Job kosten. (Foto: imago)

Hinter dem Rücken des Chefs abkassieren: Das kann den Job kosten. (Foto: imago)

Nicht nur in großen Konzernen wirtschaftet manches schwarze Schaf unter den Mitarbeitern in die eigene Tasche. Gerade in mittelständischen Unternehmen werden kriminelle Delikte wie Bestechung zunehmend zum Problem, wie eine Studie des Beratungsunternehmens KPMG ergeben hat. Wer allerdings auffällt, muss damit rechnen, fristlos vor die Tür gesetzt zu werden. Dazu muss der Angestellte nicht einmal auf frischer Tat ertappt worden sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Wir erläutern Ihnen den Fall.

Kündigungsschutzklage abgewiesen

In den vergangenen drei Jahren wurden der KPMG-Untersuchung zufolge 37 Prozent der mittelständischen Unternehmen Opfer krimineller Vergehen, 2006 waren es nur 25 Prozent. In dem Fall, den das LAG Mainz verhandelte, war ein Betriebsprüfer unter begründeten Verdacht geraten, Schweigegeld gefordert zu haben. Die Richter entschieden: Ein solches Verhalten rechtfertigt die fristlose Entlassung (Az.: 10 Sa 456/10). Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage des Mannes ab.

15.000 Euro für geschönten Bericht

Der 58-Jährige war seit 1989 bei einem Autohersteller im Bereich der Händlerrevision als Betriebsprüfer und Revisor beschäftigt. Nach Angaben eines Autohändlers hatte er einem Verkaufsleiter angeboten, seinen Prüfbericht zu schönen - für 15.000 Euro Schweigegeld. Er soll behauptet haben, die Prüfung des Autohauses habe Beanstandungen bei den Vorführwagen in Höhe von 98.000 Euro und im Mietwagenbereich von weiteren 17.000 Euro ergeben.

Der Händler wandte sich jedoch an den Autobauer, der den Betriebsprüfer daraufhin wegen des Verdachts auf Bestechung fristlos entließ. Der Gekündigte bestritt den Vorwurf und klagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz gegen seine Kündigung. Aufgrund von Zeugenaussagen zur Geldübergabe an den Mann wiesen die Arbeitsrichter seine Klage jedoch ab (Az.: 9 Ca 38/10).

Gekündigter bestreitet Vorwürfe

Das wollte der Betriebsprüfer nicht akzeptieren. Vor dem Mainzer LAG argumentierte er, das Autohaus habe in den von ihm aufgelisteten 78 Fällen wahrscheinlich betrogen. Bei solchen Unregelmäßigkeiten liege es nahe, einen „zu genauen“ Prüfer zunächst bestechen zu wollen und ihm - wenn das nicht funktioniere - eine Falle zu stellen. Der fragliche Geldumschlag sei in seinem Arbeitszimmer unter einen Aktenstapel gelegt worden, als er zur Toilette gegangen sei.

Doch die LAG-Richter schenkten ihm keinen Glauben und werteten die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig. Das Gericht erklärte, einen Bestechungsversuch durch den Autohändler hätte der Betriebsprüfer sofort an seine Vorgesetzten melden müssen.

Schmiergeldforderung ist schwere Pflichtverletzung

In der Schmiergeldforderung sah das Gericht eine schwere Verletzung der Loyalitätspflicht, die dem Arbeitsverhältnis die notwendige Vertrauensgrundlage entziehe. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es daher vor der Kündigung in dem Fall nicht, heißt es im Urteil.

Der Betriebsprüfer habe mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein bestechlicher Mitarbeiter aber handle den Interessen seines Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen eine Kündigung nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei entsprechend begründetem Verdacht vertretbar, befand das Gericht.


Quelle: dpa

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