07.01.2011, 15:18 Uhr | t-online.de/business
Überstunden einfach mit dem Grundgehalt abgelten? Das funktioniert nicht. (Foto: imago)
Überstunden bezahlen? Immer mehr Chefs wollen das vermeiden - mit Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach die Mehrarbeit pauschal mit dem Bruttogehalt abgegolten wird. Die sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings oft unwirksam (5 AZR 517/09). Die Entscheidung der Richter zeigt, dass die Pauschalvergütung von Überstunden für Firmen teuer werden kann - wenn nämlich Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Nachzahlungen verlangen.
Vor das BAG war der Leiter eines Hochregallagers gezogen. Sein Arbeitsvertrag sah 45 Arbeitsstunden wöchentlich vor, genauer: 38 Normalstunden und sieben Stunden Mehrarbeit. Mit der Vergütung des Mitarbeiters seien erforderliche Überstunden mit abgegolten, hieß es im Vertrag.
Als der Mann aus dem Betrieb austrat, wies sein Arbeitszeitkonto - auf der Basis der Sollarbeitszeit von 45 Stunden - 102 Stunden Mehrarbeit aus. Mit seiner Klage forderte der Mitarbeiter die Vergütung des Stundenguthabens. Der Arbeitgeber hingegen sah den Anspruch gemäß des Arbeitsvertrages als abgegolten an.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht stellten sich auf die Seite des Beschäftigten. Und auch die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG scheiterte. Die Richter sprachen dem Mitarbeiter den vollen von ihm geforderten Betrag von 1545,70 Euro plus Zinsen zu.
Die Begründung: Die 102 Stunden Mehrarbeit habe der Mann über die Sollarbeitszeit von wöchentlich 45 Stunden hinaus geleistet. In Bezug auf diese Stunden habe es keine Vergütungsabrede zwischen Mitarbeiter und Unternehmen gegeben. Die Pauschalabgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag sei intransparent und damit unwirksam.
Eine Klausel über die pauschale Vergütung von Überstunden sei nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen davon erfasst werden sollen. Sonst lasse sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestehe. Insbesondere lasse sich weder in der Klausel noch im übrigen Arbeitsvertrag eine Begrenzung auf die zulässige Höchstarbeitszeit ersehen. Im Vertrag sah das Gericht vielmehr Anhaltspunkte, dass es zu einer Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstarbeitszeiten kommen könnte.
Bei Führungskräften werden Überstunden heute meist mit dem - entsprechend hohen - Gehalt verrechnet. Diese Regelung lässt sich aber nicht einfach auf normale Beschäftigte übertragen. In dem Fall gilt: Das absolute Limit für Überstunden liegt bei der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die Stunden, die Mitarbeiter darüber hinaus für das Unternehmen im Dienst sind, können nicht pauschal abgerechnet werden, betont Fachanwalt Thorsten Walther gegenüber handelsblatt.com.
Viele Unternehmen halten sich aber nicht an die gesetzliche Vorgabe, zudem finden sich die Klauseln noch in zahlreichen älteren Arbeitsverträgen. Zum Streit vor Gericht kommt es dann oft nach einer Kündigung. Wer dann Ansprüche geltend machen will, muss beachten: Nach Paragraf 195 BGB sind mehr als drei Jahre zurückliegende Überstunden verjährt.
Zudem enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge den Arbeitsrechtprofis des Verlags für die Deutsche Wirtschaft zufolge Verfallsklauseln, die auch Überstunden einschließen. Demnach verfällt die Mehrarbeit, wenn sie nicht innerhalb der vertraglichen Verfallsfrist geltend gemacht wird. Allerdings müsse die Frist mindestens drei Monate betragen, betonen die Experten auf vnr.de.
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