23.03.2011, 11:49 Uhr | sia
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag sind grundsätzlich erlaubt. (Foto: imago)
"Ich hab's mir anders überlegt: Ich trete den neuen Job doch nicht an!" - wer so denkt, sollte schnellstens seinen Arbeitsvertrag studieren, um auszuschließen, dass das Unternehmen, in dem er starten sollte, ihn kräftig zur Kasse bittet. Und zwar durch eine Vertragsstrafe. Denn gerade kleine Unternehmen können etwa durch wankelmütige Mitarbeiter richtig in die Bredouille geraten. Und im Zuge des Fachkräftemangels versuchen immer mehr Firmen, sich durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Wir erklären Ihnen, wann und in welchem Umfang das zulässig ist.
Generell gilt: Vertragsstrafen sind zulässig. Allerdings darf der Chef sie nicht willkürlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen - er muss ein "berechtigtes wirtschaftliches Interesse" vorweisen. Das heiße, bei einer Vertragsverletzung durch den Mitarbeiter müsste dem Unternehmen ein erheblicher Schaden entstehen, erläutert der Berliner Arbeitsrechtsexperte Ulf Weigelt auf zeit.de.
Mit Vertragsstrafen wollen sich Arbeitgeber vor allem für den Fall absichern, dass zum Beispiel ein neu eingestellter Mitarbeiter den Dienst nicht antritt oder ein Arbeitnehmer die Firma verlässt und dabei die Kündigungsfrist nicht einhält. Außerdem wird eine Vertragsstrafe häufig für den Fall in den Arbeitsvertrag integriert, dass einem Angestellten wegen seines Verhaltens fristlos gekündigt werden muss.
Grundsätzlich ist zu beachten: Die Regelung im Arbeitsvertrag muss eindeutig formuliert sein. In einer Entscheidung vom 21. April 2005 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt, dass es sich bereits um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers handeln kann, wenn die Bestimmungen im Vertrag nicht klar und verständlich ist (8 AZR 425/ 04). Die Vertragsstrafe wird damit unwirksam.
Schwierig haben es zudem Chefs, die eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbaren wollen, dass sie einem Mitarbeiter wegen vertragswidrigem Verhalten fristlos kündigen müssen. Die Vertragsstrafe müsse nicht nur die Strafe, sondern auch die Pflichtverletzung, die sie auslöse, so klar bezeichnen, dass sich der Beschäftigte in seinem Verhalten darauf einstellen kann, heißt es im obigen Urteil. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, seien daher unwirksam.
Für die Höhe einer Vertragsstrafe sind die Kündigungsfrist und die Vergütung des Mitarbeiters entscheidend. Sie spiegelten das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an dem Mitarbeiter wider und ließen den Schaden erkennen, den das Unternehmen durch den Vertragsbruch des Angestellten erleide, so das BAG. Dementsprechend sei eine Vertragsstrafe in Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist grundsätzlich angemessen, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeit nicht antrete.
Im Fall einer Diplom-Finanzwirtin, die einen neuen Job nicht wie vereinbart begonnen hatte, befand das BAG etwa eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatslohn für angemessen (8 AZR 645/09). Der Arbeitsvertrag der Frau sah eine Probezeit von sechs Monaten vor, das Arbeitsverhältnis konnte laut Arbeitsvertrag während der Probezeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Eine unangemessene Benachteiligung durch die Vertragsstrafe sah man damit im Fall der Finanzwirtin nicht. Auch sei das Unternehmen nicht verpflichtet gewesen, die Finanzwirtin außergerichtlich zum Dienstantritt aufzufordern, bevor es seine Vertragssprachen-Ansprüche geltend gemacht habe.
Doch auch wer Firmengeheimnisse preisgibt, dem kann eine Vertragsstrafe drohen. Dabei hängt Arbeitsrechtler Weigelt zufolge die Höhe vom Verdienst und dem Schaden ab, der dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht entstanden sei. Die Gerichte griffen dabei hart durch, und dem Mitarbeiter drohten neben einer empfindlich hohen Geldstrafe ein strafrechtliches Verfahren, warnte Weigelt auf zeit.de.
sia
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